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Gesundheitspolitik
Makelverbot soll E-Token umfassen
Änderungsantrag zum Digitalisierungsgesetz sieht Anpassung im Apothekengesetz vor
Diese Woche Donnerstag wird der Bundestag das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) abschließend beraten – am Mittwoch wird der Gesundheitsausschuss des Bundestags letzte Änderungsanträge beschließen. Einer davon dürfte § 11 Apothekengesetz (ApoG) betreffen. In dieser Norm ist geregelt, dass Apotheken mit Ärzten sowie „Dritten“ keine Rechtsgeschäfte und Absprachen treffen dürfen, die u. a. die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Zudem ist diesen Dritten untersagt, Rezepte zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür einen Vorteil zu fordern bzw. sich einen solchen versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren („Makelverbot“, § 11 Abs. 1a ApoG). Diese Vorschriften wurden im vergangenen Herbst mit dem Patientendaten-Schutzgesetz überarbeitet bzw. neu geschaffen. Das Abspracheverbot wurde ausdrücklich auf E-Rezepte erstreckt, ebenso auf die besagten „Dritten“; zudem wurden EU-Versandapotheken einbezogen.
Das war angesichts der Einführung des E-Rezepts zwar auch aus ABDA-Sicht ein wichtiger Schritt – allerdings vermisste die Apothekerschaft noch eine entscheidende Klarstellung: Nämlich, dass auch der E-Token des E-Rezepts vom Zuweisungs- und Makelverbot erfasst wird. Zuletzt hatte die ABDA eine entsprechende Forderung in ihrer Stellungnahme zum DVPMG aufgestellt.
Vergangene Woche hat das Bundesgesundheitsministerium weitere Formulierungshilfen für – nunmehr 26 – Änderungsanträge zum DVPMG vorgelegt. Und einer davon betrifft § 11 ApoG unter dem Stichwort „Klarstellung Makelverbot und Ordnungswidrigkeit“. So sollen in der Norm nun ausdrücklich die „elektronischen Zugangsdaten“ genannt werden – auch die „E-Token“ dürfen demnach nicht einfach gesammelt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
Zur Begründung heißt es: „Mit den Änderungen wird klargestellt, dass das Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token) gilt, die für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung der elektronischen Verordnungen benötigt werden. Das Zuweisungs- und Makelverbot ist ein wesentliches Element der Maßnahmen zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken und zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch wohnortnahe Apotheken. Es muss stringent und kohärent geregelt sein und ggf. weiterentwickelt werden, damit der verfolgte Regelungszweck auch tatsächlich erreicht wird. Mögliche Umgehungsstrategien müssen verhindert werden.“
Und es soll noch eine weitere Inkonsistenz beseitigt werden: Ein Verstoß gegen das Makelverbot in § 11 Abs. 1a ApoG war bislang nicht bußgeldbewehrt – anders als die Abspracheverbote in Absatz 1. Da die Taten „hinsichtlich des Unrechtsgehalts vergleichbar“ seien, wird auch dies geändert.
Nun bleibt abzuwarten, ob die Koalitionsfraktionen die Formulierungshilfen aufgreifen – aber davon dürfte auszugehen sein. In Kraft treten könnte das Gesetz im Laufe des Juni. |
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