Wirtschaft

Mit ausgedrucktem Zugangscode in die Apotheke

E-Rezept: Kassenärztliche Bundesvereinigung legt detaillierte Angaben zu Inhalten und Layout des Ausdrucks vor

tmb | Die offizielle Einführung des E-Rezepts rückt näher, doch in der Anfangsphase dürften die Kunden in den Apotheken vor allem die ausgedruckten Zugangscodes vorlegen. Diese ermöglichen dann den Zugang zu den in der Telematikinfrastruktur hinterlegten E-Rezepten. Nun hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung detaillierte Angaben zum Layout des Ausdrucks und zu den diesbezüg­lichen Funktionen der Arztsoftware vorgelegt.

Die Kassenärztliche Bundesver­einigung (KBV) hat am 28. April ihre „Technische Anlage zur elektronischen Arzneimittelverordnung“ in der aktualisierten Ver­sion 1.07 veröffentlicht. Diese Anlage enthält detaillierte Vorgaben zu jeder einzelnen Information, die auf den künftigen E-Rezepten abgebildet werden soll.

So sieht der Ausdruck aus Auf dem Formular finden sich die 2D-Codes für die einzelnen Verordnungen sowie ein weiterer 2D-Code als Sammelcode für alle Codes (Quelle: KBV)

Wesentliche Neuerungen in der jüngsten Fassung betreffen den auszudruckenden Zugangscode. Das rechtsgültige Rezept bleibt zwar als elektronisches Dokument in der Telematikinfrastruktur und der Ausdruck ist „nur“ ein Zugangscode. Doch auch für diesen Code steht nun genau fest, was die Arztsoftware wohin drucken muss und welche Angaben dort unbedingt gemacht werden müssen. Die Formulargestaltung ist wenig überraschend. Sie ähnelt den Entwürfen, die bereits seit Monaten mit kleinen Abwandlungen kursieren.

Auch für PKV-Rezepte und Sprechstundenbedarf

Die Vorgaben für die Inhalte des E-Rezepts sollen auch für Privat­rezepte, Unfallrezepte, Verord­nungen zulasten von „Sonstigen“ Kostenträgern und den Sprechstundenbedarf gelten. Die Technische Anlage der KBV richtet sich primär an die Anbieter von Arztsoftware, die die Vorgaben bei der Programmierung berücksichtigen müssen. Dabei wird für jede einzelne Information auf dem künf­tigen E-Rezept genau festgelegt, wie die Angaben gemacht werden müssen. Nur so entsteht ein formal korrektes E-Rezept, das die Software akzeptieren darf. Dabei geht die Technische Anlage auch auf Varianten wie Rezepturen, Wirkstoffverordnungen, Freitextverordnungen und den Sprechstundenbedarf ein. Auch die bisher als Papierrezept nicht umgesetzten Mehrfachverordnungen werden berücksichtigt.

Keine Unterschrift des Arztes notwendig

Die neuen Vorgaben zum Zugangscode für E-Rezepte betreffen sowohl die Angaben auf dem Ausdruck als auch die Funktionen der Arztsoftware in diesem Zusammenhang. Da der Ausdruck selbst keine gültige Verordnung ist, muss er nicht alle Informationen enthalten, und er wird nicht vom Arzt unterschrieben.

Bis zu drei E-Rezepte pro Ausdruck

Während auf einem E-Rezept immer nur ein Arzneimittel verordnet werden kann, muss der Ausdruck die Daten für bis zu drei E-Rezepte für einen Versicherten umfassen können. Auf dem Ausdruck müssen die bis zu drei 2D-Codes für die einzelnen Verordnungen und ein weiterer 2D-Code als Sammelcode für alle Codes des Blatts an festgelegten Positionen aufgedruckt werden. Diese 2D-Codes, die oft auch als Token bezeichnet werden, ent­halten die Zugangsinformationen für das E-Rezept in der Telematik­infrastruktur. Die Einzelcodes sollen Quadrate mit 2,8 cm Kantenlänge, der Sammelcode ein Quadrat mit 5 cm Kantenlänge sein. Die Positionen der Codes liegen außerhalb der üblichen Falt­linien, um so möglichst eine Beschädigung zu vermeiden. Das Blatt muss im Format DIN A5 oder DIN A4 ausgedruckt werden können.

Welche Informationen werden als Klartext gedruckt?

Der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, der Name des Arztes, die Telefonnummer der Praxis und das Ausstellungs­datum werden als Klartext gedruckt. Dazu kommen die wichtigsten Angaben zu den verord­neten Arzneimitteln. Im „Normalfall“ müssen als Pflichtangaben zumindest der Handelsname, die Anzahl der Packungen, die Pharmazentralnummer, die Aut-idem-Angabe und bei Bedarf die Information über eine Mehrfachver­ordnung ausgedruckt werden. Die Pflichtangaben bei Wirkstoffverordnungen sind Wirkstoffname, Stärke, Einheit und Anzahl der Packungen, bei Rezepturen der Hinweis „Rezeptur“ und ein Rezepturname, bei Freitextverordnungen nur der Freitext und in allen Fällen bei Bedarf die Information über eine Mehrfachver­ordnung. Diese neuen Mehrfachverordnungen müssen nach dem Schema „Teil ... von ... ab ...“ angegeben werden, also beispielsweise „Teil 1 von 4 ab 13.12.2022“. Das Datum bezeichnet den Beginn der Einlösefrist der Verordnung.

Soweit der verfügbare Platz es ermöglicht, sollen weitere Angaben ausgedruckt werden, insbesondere Packungsgröße, N-Bezeichnung, Dosierungsanweisung und bei Rezepturen die Angaben zur Menge und Darreichungsform. Viele wichtige Informationen gehören demnach nicht zu den Pflichtangaben auf dem Ausdruck. Dieser soll standardmäßig in Zwölf-Punkt-Schrift, bei längerem Text mindestens in Zehn-Punkt-Schrift erfolgen.

Mit diesen detaillierten Festlegungen unterstreicht nun auch die KBV die absehbare große Bedeutung der ausgedruckten Codes. Ohne diese Zugangscodes wird das E-Rezept nicht in die Praxis starten können. |

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