Gesundheitspolitik

Kein Logo mit Löwe und Hanfblatt

Europäisches Gericht weist bayerischen Medizinalcannabis-Importeur in die Schranken

dpa/ks | Der bayerische Importeur von medizinischem Marihuana, Bavaria Weed, darf sein Logo nicht als Marke eintragen lassen. Das Zeichen, das aus dem Namen des Unternehmens sowie einem aufrecht stehenden Löwen mit einem Hanfblatt in der Pfote besteht, verstoße gegen die öffentliche Ordnung, befand das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg. (Urt. v. 12.5.2021, Az. T‑178/20)

Das Europäische Gericht bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO), gegen die Bavaria Weed vor dem EuG geklagt hatte.

Amt und Richter störten sich dabei insbesondere am Wort „Weed“, das übersetzt unter anderem Marihuana – beziehungsweise umgangssprachlich Gras – bedeutet. Da das Zeichen „an den Freizeitkonsum von Marihuana erinnert“, würde es „als Förderung und Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz“ wahrgenommen, heißt es in der Entscheidung. In zahlreichen Mitgliedstaaten der EU sei Marihuana eine verbotene Substanz. Der „Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana“ sei jedoch „von besonderer Bedeutung, weil er ­einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht“.

Von Bavaria Weed war zunächst keine Stellungnahme zur Entscheidung zu erhalten. Das 2018 gegründete Unternehmen versorgt Apotheken mit medizinischem Cannabis.

Für Susanne Pech, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS, ist die Entscheidung wenig über­raschend; sie entspreche der bisherigen Rechtsprechung auf Unionsebene zu Marken im Zusammenhang mit Cannabis. Das Urteil könne dennoch als Richtschnur für Anbieter von medizinischem Cannabis bei einer Markenan­meldung dienen: Sie sollten dabei „jeglichen Bezug auf einen Freizeitkonsum, sei es bildlich oder begrifflich, vermeiden“, so Pech. |

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