Gesundheitspolitik

Approbation trotz Strafe

Sofortiger Widerruf nur unter strengen Voraussetzungen

ks | Soll einem Apotheker, der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die Approbation entzogen werden, darf das nicht ohne Weiteres unter Anordnung der sofortigen Vollziehung geschehen. Es reicht nicht, dass der Approbationswiderruf offensichtlich rechtmäßig sein wird – es müssen weitere Umstände hinzutreten, die konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden. (Beschluss vom 23. April 2021, Az.: 1 B 358/20)

Gegen einen Apotheker wurde im April 2020 ein Strafbefehl erlassen. Wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln (überwiegend Testosteron Depot sowie Humalog Insulin) zum Zwecke des Dopings im Sport und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und dazugehöriger Treibladungen sowie Pyro-Knallpatronen verhängte das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 150 Euro. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Von der Staatsanwaltschaft hiervon in Kenntnis gesetzt, widerrief die zuständige Behörde nach Anhörung des Apothekers die diesem erteilte Approbation und ­ordnete die unverzügliche Aushändigung der Approbationsurkunde sowie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Das bedeutet: Die Approbation war sofort entzogen – der Widerspruch des Apothekers gegen diese Entscheidung hatte keine aufschiebende Wirkung. Er beantragte daher im Eilverfahren vor Gericht die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung. In erster Instanz gelang dies noch nicht, doch das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag des Apothekers dann statt.

In seinem Beschluss führt das Gericht aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation und der Einziehung der Approbationsurkunde einem vorläufigen Berufsverbot gleichkomme und daher mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und die grundgesetzlich verbriefte Garantie effektiven Rechtsschutzes strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterlägen. Nicht einmal die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs er­laube unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne Weiteres ihre sofortige Vollziehung. Hinzutreten müsse, dass eine weitere Berufstätigkeit des Approbationsinhabers bis zum Abschluss des Hauptsachever­fahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ­befürchten lasse und diese schwerer wiegen als das Interesse des Apothekers an einem vorläufigen Rechtsschutz. Wesentlich sei, ob hier eine Wiederholungsgefahr bestehe. Vorliegend habe sich der Apotheker schon im Ermittlungsverfahren kooperativ und einsichtig gezeigt. Auch wenn sein weiteres „Wohlverhalten“ eine Folge des Drucks des laufenden Verfahrens gewesen sein sollte, ist das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts positiv zu berücksichtigen: „Wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben.“ |

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