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Gesundheitspolitik
Weg frei für COVID-19-Zertifikate
Apotheken sollen künftig digitale Impf-, Genesenen- und Testzertifikate ausstellen
Bevor das Parlament das Gesetz am vergangenen Donnerstagabend abschließend beraten hat, hatte der Gesundheitsausschuss des Bundestages noch zahlreiche Änderungsanträge beschlossen. Nicht zuletzt die Regelungen rund um die Ausstellung der neuen Zertifikate kamen hinzu – zunächst war nur vorgesehen, dass Apotheken künftig Nachtragungen im Impfausweis vornehmen können. Nun wird der einschlägige § 22 Infektionsschutzgesetz – künftig überschrieben mit „Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikat“ – sehr viel umfassender erweitert. Geregelt wird, wer die Zertifikate nach einer COVID-19-Impfung, einer Genesung oder einem Test bescheinigen darf bzw. muss.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Thomas Gebhart (CDU), erklärte im Bundestag, dass die Regierung „unter Hochdruck“ daran arbeite, dass diese Zertifikate „im Laufe der zweiten Hälfte des zweiten Quartals dieses Jahres in der neuen CovPass-App sowie in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts, aber auch als maschinenlesbarer Ausdruck genutzt werden können“. Dafür bringe man gerade die technische Anbindung der Arztpraxen, der Impfzentren der Länder, aber auch der Apotheken voran. Die neuen digitalen Zertifikate könnten national verwendet werden, erfüllten mit Blick auf die Reisesaison aber auch die neuen europäischen Bedingungen. Tatsächlich einigten sich am selben Abend auch das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten auf Details der europaweiten Zertifikate.
Pflicht bei Bereitschaft
Für die Apotheken relevant: Sie haben eine Impfung oder überstandene COVID-19-Erkrankung auf Wunsch der betreffenden Person künftig nachträglich mittels digitalem Zertifikat zu bescheinigen. Grundsätzlich sollen die Impfzertifikate zwar bei der Impfung ausgestellt werden – doch noch gibt es sie eben nicht, so dass hier Nacharbeit zu leisten ist. Formuliert ist die neue Regelung, die übrigens auch Ärzte adressiert, eigentlich als Muss-Vorschrift. Im Weiteren wird diese „Verpflichtung“ jedoch relativiert: Sie besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker die Impfdokumentation vorgelegt wird „und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Zertifikats“ (insbesondere um die Identität der geimpften/genesenen Person und die Authentizität der Impfdokumentation/Testdokumentation) „bereit erklärt hat“. Die personenbezogenen Daten sind sodann ans Robert Koch-Institut zu übermitteln, das das Impf- sowie das Genesenenzertifikat technisch generieren wird. Aus der Ärzteschaft wurden bereits Rufe laut, diese Aufgabe nicht übernehmen zu wollen – insofern könnte hier auf die Apotheken einiges zukommen.
Dabei muss jedem klar sein: Wer in einem Impfpass wissentlich nicht richtig dokumentiert und so eine Täuschung ermöglicht, dem drohen Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haftstrafe. Ebenso wird bestraft, wer falsche Zertifikate ausstellt. Der Gebrauch falscher Zertifikate zur Täuschung kann mit Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert werden.
Nächste Station für das zustimmungspflichtige Gesetz ist kommenden Freitag der Bundesrat. |
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