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Gesundheitspolitik
Neue Coronavirus-Testverordnung
Am 9. Juni legte das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf vor, mit dem auf Berichte über zweifelhafte Bürgertestzentren und mutmaßlichen Abrechnungsbetrug reagiert werden sollte. Die überarbeitete Coronavirus-Testverordnung sollte eigentlich am vergangenen Donnerstag in Kraft treten. Doch der Zeitplan hat sich verschoben – aus der für letzte Woche geplanten Ressortabstimmung wurde nichts. Das dürfte an der massiven Kritik an den Plänen liegen. Vor allem die Kassenärztlichen Vereinigungen beklagen, von ihnen werde „Unmögliches“ verlangt. Dem Vernehmen nach soll das Bundeskabinett dem Verordnungsentwurf nun am kommenden Mittwoch seinen Segen geben.
Ab 1. Juli: 12,50 Euro für alle
Für die Durchführung von Bürgertests mittels PoC-Antigentests soll es laut Verordnungsentwurf ab dem 1. Juli nur noch 12,50 Euro brutto geben – und zwar für alle, die diese Tests anbieten. Bislang bekommen Ärzte noch 15 Euro für die Durchführung plus bis zu 6 Euro Materialkosten, bei allen anderen Leistungserbringern – auch Apotheken – sind es 12 Euro für die Durchführung.
Weiterhin sieht dieser Entwurf vor, dass Beauftragungen zur Durchführung von Bürgertests mittels Allgemeinverfügung – wie zum Beispiel in Baden-Württemberg und Bayern geschehen – zum 30. Juni unwirksam werden. An ihre Stelle soll eine individuelle Beauftragung rücken, bei der verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen sind; insbesondere sollten Qualität und Zuverlässigkeit geprüft werden. Dabei sollen für Apotheken dieselben Anforderungen gelten wie für sonstige „Dritte“ – nur Arztpraxen sollen weiterhin ohne weitere Voraussetzungen berechtigt sein, die Tests zu erbringen. Ein Ansatz, der zu massiver Kritik bei der ABDA führte.
Aber auch weitere Auskunfts- und Kontrollrechte für die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind vorgesehen. Zudem sollen die für die Abrechnung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen der Leistungserbringer überprüfen. Ab August sollen sie den Finanzbehörden überdies monatlich die an die Leistungserbringer geleisteten Zahlungen mitteilen. Dem Vernehmen nach sollen nicht zuletzt diese neuen Aufgaben für die KVen für Zoff gesorgt haben.
In der überarbeiteten Verordnung soll überdies eine Vergütung für die nachträgliche Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifkaten geregelt werden. Für die Apotheke sieht der bisherige Entwurf eine Vergütung von 6 Euro je Erstellung vor – wenn die Leistung „unter Einsatz von Systemen erfolgt, die vom Robert Koch-Institut dafür bereitgestellt werden“. Das sollte in den Apotheken der Fall sein. |
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