Gesundheitspolitik

Weniger Geld für Zertifikate

BMG kürzt Vergütung von 18 auf 6 Euro

ks | Seit dem 8. Juli gibt es weniger Geld für die Ausstellung digitaler COVID-19-Impfzertifikate. Die entsprechende Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wurde am vergangenen Mittwoch im Bundesanzeiger verkündet. Im Sinne der ABDA nachgebessert hat das Bundes­gesundheitsministerium (BMG) die neue Bestimmung, nach der die Vergütung nur gewährt wird, wenn der digitale Impfnachweis nach „unmittelbarem persönlichen Kontakt“ erstellt wird.

Dreieinhalb Wochen nach dem Startschuss der digitalen Impfnachweise hat das BMG die Ver­gütung für Apotheken um zwei Drittel gekürzt. Je Zertifikatsausstellung gibt es nun generell 6 Euro brutto. Bis zum 7. Juli waren es noch 18 Euro bei einem Zertifikat; wurden die Zertifikate für die erste und zweite Impfung zusammen ausgestellt, gab es 18 plus 6 Euro. Arztpraxen und Betriebsärzte trifft die Kürzung entsprechend – jedenfalls, wenn es um nachträg­liche digitale Nachweise für Per­sonen geht, die nicht von ihnen geimpft wurden (für eigene Patienten gibt es ohnehin weniger).

Das BMG hat diese Änderung auch dazu genutzt klarzustellen, dass es keine Zertifikatsausstellung per Videosprechstunde zulassen will. Im Verordnungsentwurf hieß es zunächst, dass ein Anspruch auf die Vergütung nur dann bestehe, „wenn das COVID-19-Impfzertifikat nach einem unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen der Apotheke und der geimpften Person erstellt wird“. Doch das hatte die ABDA in ihrer Stellungnahme moniert: Diese Regelung könne „übermäßig wirken“, weil sie auch Fallgestaltungen für unzulässig erkläre, in denen Apotheken durchaus die geforderte Überprüfung zuverlässig vornehmen könnten. Etwa, wenn Mutter oder Vater die Ausweise und die Impfnachweise der übrigen Familienmitglieder in der Apotheke zur Ausstellung digitaler Impfnachweise vorlegen.

Darauf hat das BMG reagiert. Nun heißt es: „Ein Anspruch auf die Vergütung (...) besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsun­fähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird.“ Eine entsprechende Regelung gibt es auch für die Ärzte. |

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