Gesundheitspolitik

Kein Zuschlag bei den Antigentests

ks | Eigentlich sollte die Ver­gütung bei den Antigentests für bestimmte Gruppen um 2 Euro 
erhöht werden. Doch nun bleibt es bei den 11,50 Euro. 

Vergangenen Dienstag wurde im Bundesanzeiger eine neue Corona-Testverordnung veröffentlicht – gelten wird sie aber erst am 11. Oktober. Ab dann werden die kostenlosen Bürgertests Geschichte sein. Nur noch für bestimmte, vor allem „impfunfähige“ Personen wird es dieses Angebot geben. Alle andern müssen dann selbst für den Test zahlen.

Obwohl das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ursprünglich vorgesehen hatte, dass Apotheken und andere berechtigte Leistungserbringer, die PoC-Tests auf SARS-CoV-2 anbieten, zukünftig 10 Euro je durchgeführtem PoC-Test plus 3,50 Euro für die Sachkosten erhalten sollen, bleibt es nun bei 11,50 Euro (8 Euro + 3,50 Euro) je Test. Ob diese Bezahlung noch viele Anbieter motivieren kann, ihren Service aufrecht zu halten, muss sich nun zeigen. Klar ist nämlich: Die Nachfrage nach Tests auf Staatskosten wird weiter schrumpfen. Denn der Anspruch auf kostenlose Schnelltests wird in § 4a TestVO eingeschränkt auf:

  • Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  • bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schwangere und Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt ist,
  • Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben,
  • Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Für testende Apotheken ist dabei wichtig: Sie müssen sich einen Nachweis vorlegen lassen, dass die getestete Person aus einem der in § 4a genannten Gründe anspruchsberechtigt ist. Im Fall einer medizinischen Kontraindikation ist dabei ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen.

Nach wie vor hat die Testverordnung eine begrenzte Laufzeit: Sie wird zum Jahresende außer Kraft treten. |

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