Gesundheitspolitik

BMG passt Impfstoffvergütung an

ks | Ab dem 1. Oktober, so sieht es die Coronavirus-Impfverordnung vor, versorgen die Apotheken neben Arztpraxen und Betriebsärzten auch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), Impfzentren und mobile Impfteams sowie Krankenhäuser mit COVID-19-Impfstoffen. Die am 1. September in Kraft getretene Verordnung hat aber einen Haken: Sie sieht für die Belieferung der Kliniken keine Vergütung für die Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken vor. Das soll sich nun ändern. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) legte vergangene Woche einen Referentenentwurf zur Änderung der Impfverordnung vor. Erwartungsgemäß wird darin die Vergütung nachjustiert – wenn auch anders als zu Anfang vorge­sehen. Denn zunächst sollten die Apotheken für die Belieferung von Impfzentren, mobilen Impfteams, Krankenhäusern und des öffentlichen Gesundheitsdienstes genauso honoriert werden wie bei der Ab­gabe an niedergelassene Ärzte. Jetzt nennt das BMG zwar die Krankenhäuser – aber: Das fixe Honorar sollen die Apotheken auch künftig nur für die Abgabe der Impfstoffe an vertrags- und privatärztliche Praxen bekommen.

Für die Belieferung aller anderen impfenden Einrichtungen und Stellen soll dieselbe Vergütungs­regel gelten, wie sie die Apotheken bereits von den Betriebsärzten kennen. Das heißt: Auch wenn Apotheken nun den ÖGD, Impfzentren, mobile Impfteams oder Krankenhäuser beliefern, greift eine gestaffelte Vergütung, die bei 7,58 Euro plus Umsatzsteuer für die ersten 100 Durchstechflaschen beginnt und bei 2,52 Euro plus Umsatzsteuer ab dem 151. Vial endet.

Dem Bund entstünden somit Ausgaben von bis zu 1,3 Mio. Euro zzgl. Umsatzsteuer je eine Million COVID-19-Schutzimpfungen in Kliniken, heißt es im Entwurf. Aufgrund der gestaffelten Vergütungen könnten die tatsächlichen Ausgaben aber um bis zu rund 60 Prozent niedriger ausfallen.

Die Änderung der Impfverordnung war zu AZ-Redaktionsschluss noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Inkrafttreten soll sie einen Tag nach dieser Veröffentlichung – aber möglicherweise justiert das BMG auch hier nochmals nach und sieht eine Rück­wirkung zum 1. Oktober vor. |

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