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Gesundheitspolitik
Ende der Friedenspflicht
Bei fehlender Dosierungsanweisung droht Retax
Seit dem 1. November 2020 müssen Ärzte auf Verordnungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel die Dosierung jedes einzelnen Präparats notieren oder darauf hinweisen, dass ein schriftlicher Medikationsplan vorliegt. Mit dem Kürzel „Dj“ (Dosierungsanweisung ja) kann der Arzt bestätigen, dass der Patient schriftlich informiert ist, wie das Arzneimittel anzuwenden ist.
Bisher hatten die Ersatzkassen zugesichert, bei fehlender Dosierangabe nicht zu retaxieren. Denn gerade am Anfang schienen sich viele Ärzte mit den neuen Vorgaben schwerzutun. Doch diese Friedenspflicht endete am vergangenen Freitag.
Eindeutiger und nachvollziehbarer Hinweis nötig
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist in einem Schreiben vom 30. September darauf hin, dass die Arzneimittelverschreibungsverordnung keine konkreten Vorgaben enthält, wie die Dosieranweisung auszusehen hat. Sie müsse aber eindeutig und nachvollziehbar sein – andernfalls gilt die Verordnung als unklar und darf erst nach Rücksprache mit der Praxis beliefert werden.
Wie der Apothekerverband weiter ausführt, ist beispielsweise die Angabe „bei Bedarf“ nicht ausreichend. Sie müsse konkretisiert werden, zum Beispiel „bei Bedarf 1 × zur Nacht“. Für Rezepturen muss den Angaben zufolge wie bisher die detaillierte Gebrauchsanweisung angegeben sein, etwa „morgens einmal auftragen“. Die Verwendung des Kürzels „Dj“ sei hier nicht ausreichend.
Wann darf die Apotheke ergänzen?
Die Regelung gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel, auch wenn diese auf Privat-, Zahnarzt-, Krankenhaus- oder T-Rezepten verordnet sind. Verordnungen über OTC-Arzneien, Medizinprodukte, Teststreifen, Hilfsmittel und Verbandstoffe sind davon nicht betroffen. Ausgenommen sind zudem Verschreibungen, die direkt an den Verordnenden gerichtet sind, etwa beim Sprechstundenbedarf.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht aber auch vor, dass die Apotheke eine fehlende Dosierungsangabe unter Umständen ergänzen darf. Nämlich dann, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist. Dies sollte auf der Verordnung dokumentiert werden. Sind die Angaben zweifelsfrei bekannt, muss auch kein dringender Fall und keine erfolglose Rücksprache vorliegen, um die Ergänzung vornehmen zu können. Diese Ergänzung ist von der Apotheke mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Betäubungsmittelrezepte dürfen wie bisher nur nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden. |
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