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DAZ aktuell
Keine Umsatzsteuerminderung für DocMorris durch Kundenrabatte
Europäischer Gerichtshof beantwortet Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs
Stein des Anstoßes ist der Umsatzsteuerbescheid 2013. DocMorris wollte darin die von ihr an PKV- wie auch GKV-Versicherte gewährten „Aufwandsentschädigungen“ berücksichtigt wissen – diese erhielten die DocMorris-Kunden für die Beantwortung eines Fragebogens, den „Arzneimittel-Check“. Der niederländische Versender ging davon aus, im Inland steuerpflichtig zu sein, fand aber, die Bemessungsgrundlage müsse um die genannten Rabatte gemindert werden. Das akzeptierte das Finanzamt Kleve, soweit es um Privatversicherte ging oder um gesetzlich Versicherte, die direkt einen Kaufvertrag mit DocMorris schlossen – also die Fälle, in denen DocMorris von den Kunden selbst bezahlt wurde. Im Fall einer Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse, sah das Amt jedoch keinen Grund zur Minderung.
Zug durch die Instanzen
Der Fall landete vor den Finanzgerichten. Schon in der ersten Instanz hatte DocMorris keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof legte dann dem EuGH im Jahr 2019 zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Er wollte wissen, ob die Rechtsprechung des EuGH in einem Fall wie dem vorliegenden die Apotheke zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt. Falls ja: Widerspricht es dann den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?
Klare Anweisung an den BFH
Nun hat der EuGH geantwortet – und bereits die erste Frage verneint, sodass die zweite gar nicht mehr zum Zuge kam. Eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke, die innergemeinschaftliche Lieferungen an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse erbringt und zugleich einer bei dieser Kasse versicherten Person einen Rabatt gewährt, kann ihre Steuerbemessungsgrundlage nicht um diesen Nachlass mindern lautet der Tenor der Entscheidung. In diesem Sinne seien die unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).
Nun geht das Verfahren an den Bundesfinanzhof zurück, der damit eine klare Segelanweisung hat. |
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