Adexa-Info

FAQ zum Corona-Bonus

Infos aus der ADEXA-Rechtsberatung

Bei ADEXA melden sich immer wieder Mitglieder mit Fragen und Hinweisen zum steuerfreien Corona-­Bonus. Ein steuer-, arbeits- und tarifrechtlicher Überblick:

Was ist der Corona-Bonus überhaupt?

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten aufgrund der besonderen Belastung während der Corona-Pandemie einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu 1500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dieser Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt ausgezahlt werden! Rechtsgrundlage ist das Corona-­Steuerhilfegesetz mit § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sowie ein entsprechender Erlass des Bundesfinanzministeriums.

Foto: magele-picture – stock.adobe.com

In welchem Zeitraum kann der Corona-Bonus ausgezahlt werden?

Der ursprüngliche Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 ist verlängert worden bis zum 30. Juni 2021.

Wer kann den Corona-Bonus bekommen?

Der Bonus ist für Beschäftigte gedacht, die in der Pandemie besondere Leistungen erbringen müssen und einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Es sind aber keine bestimmten Berufe aufgeführt.

Können nur Vollzeitbeschäftigte den Bonus bekommen?

Nein, ein Bonus bis 1500 Euro kann auch an Teilzeitbeschäftigte und an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Minijobber und Midijobber) gezahlt werden.

Es ist zum Beispiel möglich, dass Arbeitgeber je nach Stundenzahl einen anteiligen Betrag gewähren.

Was gilt, wenn das Team in Kurz­arbeit war oder ist?

Ein Corona-Bonus kann auch gewährt werden, wenn Kurzarbeit angeordnet wurde.

Für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gibt es aber eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG).

Darf der Corona-Bonus anstelle der tariflichen Sonderzahlung oder anderer vertraglich vereinbarter Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgezahlt werden?

Nein, das ist in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungen, die den Beschäftigten arbeits- oder tarifvertraglich ohnehin zustehen, dürfen nicht in einen Corona-Bonus umgewandelt werden. Eine Entgeltumwandlung ist damit nicht möglich.

Die entsprechende gesetzliche Regelung wurde in § 8 Abs. 4 EStG ergänzt.

Dürfen Überstunden in Form des Corona-Bonus steuerfrei abgegolten werden?

Auch dies ist nicht zulässig. Bei der finanziellen Vergütung von Überstunden handelt es sich um ein aufgrund der Arbeitsleistung geschuldetes Gehalt.

Wer bezahlt den Corona-Bonus: der Staat oder der Arbeitgeber?

Im Apothekenbereich ist die Auszahlung von Corona-Boni allein Sache der Arbeitgeber. Anders als beim Pflegepersonal in Krankenhäusern stellt die Bundesregierung keine Gelder für Boni in Apotheken zur Verfügung.

Gibt es für Apothekenangestellte einen Rechtsanspruch auf einen Corona-Bonus?

ADEXA hat mehrere Vorstöße unternommen, um eine tarifliche Verein­barung zum Corona-Bonus mit den Arbeitgebervertretungen zu erreichen. Die Arbeitgeber haben dies jedoch mit Verweis auf die sehr heterogene Situation der Apotheken während der Pandemie abgelehnt. |

sjo

Das könnte Sie auch interessieren

Zwei Umfragen, zwei unterschiedliche Ergebnisse

Corona-Bonus: Erst 11 Prozent haben profitiert

1500 Euro für Apothekenmitarbeiter

Corona-Bonus statt Weihnachtsgeld?

Noch sehr zaghaft in der Umsetzung

Corona-Bonus in Apotheken

Was gilt bei bereits abgeleisteten Überstunden?

Corona-Prämie bis 2022

Bei Umwandlung von Arbeitslohn drohen kräftige Nachzahlungen / Voraussetzungen genau prüfen

Corona-Prämie muss Zusatzleistung sein

Vorteile entstehen vor allem durch Verschiebungen von fälligen Steuerzahlungen

Welche Corona-Steuererleichterungen können Apotheken erwarten?

Den Mitarbeitern etwas Gutes tun: Für eine langfristige Bindung neben dem Gehalt weitere Vorteile gewähren

Lohnsteueroptimierung in der Apotheke

Tarifbereich ADA: Erhöhung um 1,5 Prozent

Zweite Tarifstufe tritt zum Januar 2021 in Kraft

Mögliche Hilfen für Arbeitgeber

Corona-Schutzschirm für Unternehmen

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.