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Abrechner sollen Treuhandkonten einrichten
Die ABDA befürwortet dies, Abrechner lehnen es ab
Union und SPD haben den entsprechenden Änderungsantrag zum GVWG eingebracht. Hintergrund des Vorhabens ist die Insolvenz des Abrechners AvP, die im vergangenen September das Vertrauen der Apotheker in das etablierte Abrechnungssystem schwer erschüttert hat. In einer Stellungnahme lobt die ABDA die Initiative von Union und SPD: „Wir begrüßen, gerade auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen des letzten Jahres, die Absicht, die den öffentlichen Apotheken zustehenden Geldbeträge, die im Rahmen ihrer Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen (und anderen Kostenträgern) zwischenzeitlich auf Konten der nach § 300 SGB V beauftragten Apothekenrechenzentren überwiesen werden, besser vor dem Risiko der Insolvenz des Rechenzentrums zu schützen“, schreibt sie. Gleichzeitig warnt sie aber vor der finanziellen Mehrbelastung, die dadurch auf die Apotheken zukommen könnte. „Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Versicherten durch die im GKV-System tätigen Leistungserbringer bedingt aus unserer Sicht auch, dass für die Leistungserbringer verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen und erhalten werden“, schreibt die ABDA. Dabei seien auch wirtschafliche Belange zu berücksichtigen.
Was den Nutzen einer Treuhandkonto-Pflicht für Abrechner betrifft, hat Werner Dick vom Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren eine andere Meinung als die ABDA: Im Interview mit DAZ.online wies er im Dezember des vergangenen Jahres auf den Unterschied zwischen offenen und verdeckten Treuhandkonten hin. Während nach aktueller Gesetzeslage verdeckte Konten den Apotheken keine erkennbar größere Sicherheit böten als bisher, sei das Einführen offener Konten mit Blick auf den organisatorischen Aufwand „absolut unrealistisch“. Sein Vorschlag: „Die andere Alternative aus unserer Sicht ist die gesetzliche Verankerung, dass verdeckte Treuhandkonten im Fall einer Insolvenz grundsätzlich ausgesondert werden können.“ |
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