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Kabinett bringt „Bundes-Notbremse“ auf den Weg
Bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen sollen Länder-Sonderwege beenden
Die Bundesregierung hat den Regierungsfraktionen Formulierungshilfen für ein Viertes Bevölkerungsschutzgesetz vorgelegt. Im Wesentlichen geht es um eine weitere Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes. Die Bundeskanzlerin hat ganz offensichtlich genug von den weiten Interpretationen der Bund-Länder-Beschlüsse durch einige Länderchefs. Künftig soll ein neuer § 28b IfSG bestimmen: Liegt die 7-Tage-Inzidenz über 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag bestimmte Maßnahmen. So sind dann private Zusammenkünfte nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person teilnehmen. Zudem gilt zwischen 21 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre – Ausnahmen bestätigen die Regel (z. B. berufliche Gründe, Wahrnehmung des Sorgerechts, Tierversorgung).
Zudem müssen Geschäfte und Märkte schließen. Ausnahmen gelten hier für den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Auch Freizeit und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen.
Schüler und Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche auf SARS-CoV-2 zu testen. Bei einer Inzidenz von über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ist es vorbei mit der Präsenz. Vorgesehen ist zudem, dass der Bund über eigene Verordnungen die Corona-Maßnahmen vor Ort steuern kann – dazu bräuchte es aber jeweils die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Nach dem Kabinettsbeschluss soll das Gesetz möglichst in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. |
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