DAZ aktuell

Impfstoffhonorar sorgt für viel Ärger

Extra-Gebühren bei der Abrechnung / Apotheken drohen Nachzahlungen

eda/tmb | Seit vergangener Woche ist bekannt, wie die Apotheken die Belieferung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen abrechnen können. Von ihrer knapp bemessenen Vergütung müssen sie auch die Gebühren der Rechenzentren begleichen. Das sorgt für Unverständnis und Ärger, denn immerhin verdient der pharmazeutische Großhandel aktuell den größeren Honoraranteil – und muss für die Abrechnung nichts zahlen. Darüber hinaus drohen den Apotheken noch viel mehr Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerverbuchung.

Seit Wochen bestellen die Apotheken für die Arztpraxen COVID-19-Impfstoffe und verteilen diese anschließend an die niedergelassenen Ärzte. Die Vergütung der Apotheken für die Leistung bezieht sich dabei auf ein Vial und ist mit 6,58 Euro netto äußerst knapp bemessen. Der pharmazeutische Großhandel hingegen erhält laut Coronavirus-Impfverordnung für jede abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche 9,65 Euro netto plus 1,65 Euro netto für Impfbesteck und -zubehör – das entspricht einem Gesamtbetrag von 11,30 Euro. Je ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche ist für die Großhändler sogar eine Vergütung von 11,55 Euro netto plus 1,65 Euro netto vorgesehen, also insgesamt 13,20 Euro. Die Abrechnung sollen die Apotheken übernehmen und ihrem Großhändler dann seinen Anteil an der Vergütung weiterleiten.

In Aussicht steht zwar, dass sich die Vergütungen der Apotheken und Großhändler ab Mai irgendwie angleichen sollen, doch unabhängig davon ver­ursacht die Abrechnung über die Rechenzentren Kosten, und zwar für die Apotheken und nicht für den Großhandel. Einzelne Rechenzentren – wie das ARZ Haan – haben ihre Kunden bereits darüber informiert, dass für die Bearbeitung der Verordnungen eine Bearbeitungsgebühr fällig wird. Das stellt für die Apothekerinnen und Apotheker ein Ärgernis dar. Einige äußern zwar Verständnis, dass die Impfstoffverteilung an die Praxen mal wieder eine Hauruck-Aktion aus dem Ministerium war. Dass für die Abrechnungsgebühren aber einzig die Apotheken in die Pflicht genommen werden sollen, sorgt für rege Diskussionen in Foren und Kommentarspalten.

Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels Phagro zeigt für die Situation der Apotheken auf Nachfrage zwar Verständnis. Doch wie mit den Extra-Abrechnungsgebühren zukünftig umgegangen werden könnte, lässt er offen. Der Ball liegt also bei der ABDA, die sich dafür einsetzen sollte, dass im zukünftigen Apothekenhonorar für die Corona-Impfstoffbelieferung der Praxen die Bearbeitungsgebühren der Abrechner abge­bildet werden.

Offene Fragen zur Umsatzsteuer

Mindestens ebenso drängend dürfte eine weitere Frage sein, die sich aus der gemeinsamen Abrechnung der Apotheken- und Großhandelsvergütung für die Impfstoffe ergibt: Wie ist die Umsatzsteuer zu verbuchen? Dass der Großhandelsanteil an der Vergütung so groß ist, macht dies zusätzlich brisant. Denn mögliche Folgen einer falschen umsatzsteuerlichen Behandlung würden die Apotheken damit besonders stark treffen. Offenbar ist für die gemeinsame Abrechnung nicht eindeutig geregelt, ob der Großhandel sein Honorar der Apotheke oder dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) in Rechnung stellen soll.

Im ersten Fall müsste die Apotheke dem BAS das gesamte Honorar von Großhandel und Apotheke einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Die Apotheke würde wiederum dem Großhandel das Honorar einschließlich Umsatzsteuer bezahlen und könnte diese beim Vorsteuerabzug geltend machen. Dies wäre der übliche Ablauf.

Wenn der Großhandel allerdings selbst eine Rechnung an das BAS stellen würde, wäre der vereinnahmte Honoraranteil des Großhandels in der Apotheke ein durchlaufender Posten und kein Leistungsentgelt. Denn Beträge, die für Rechnung eines Dritten vereinnahmt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Apotheke dürfte dann nur für ihren Honoraranteil Umsatzsteuer in Rechnung stellen und müsste das Großhandelshonorar als durchlaufenden Posten gesondert verbuchen. Dafür müssten die Apotheken einen neuen Buchungsweg anlegen. Vermutlich würde diese Abweichung vom üblichen Vorgehen auch bei den Großhändlern und Rechen­zentren viele Fragen aufwerfen.

Verknüpfung bringt vermeidbare Probleme

Noch viel mehr Schwierigkeiten drohen, falls die getroffene Entscheidung nachträglich korrigiert werden müsste. Im schlimmsten Fall für die Apotheken müssten diese möglicherweise eine unzulässigerweise erhaltene Umsatzsteuer oder eine erstattete Vorsteuer zurückzahlen. Fraglich erscheint auch, wer wem gegenüber mit schuldbefreiender Wirkung zahlt. Alle diese Fragen ergeben sich letztlich aus der vermeintlichen Vereinfachung durch eine gemeinsame Zahlung für den ganzen Vorgang. Doch stattdessen wäre es offenbar viel einfacher, wenn alle Beteiligten ihre Leistungen direkt mit dem Kostenträger abrechnen würden. Dann würden sich die Fragen nach den Beziehungen zwischen den Leistungserbringern erübrigen. Dann würde auch jeder die Gebühren seiner eigenen Abrechnung tragen. |

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