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DAZ aktuell
Neue Testverordnung in Kraft getreten
Weniger Geld, neue Zertifikate und Meldepflichten
Ab sofort gelten neue Vorgaben rund um den Anspruch auf Coronatests, die Voraussetzungen für die Leistungserbringung, die Vergütung und Abrechnung sowie die Prüfmöglichkeiten und -pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Für Apotheken wichtig ist vor allem, dass sie künftig unmittelbar leistungsberechtigt sind. Eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig. Allerdings können Apotheken nicht mehr (neu) als Testzentren beauftragt werden. Denn finanziert werden Testzentren nur noch, wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer KV betrieben werden.
Überdies gibt es jetzt statt 18 Euro nur noch 11,50 Euro für PoC-Tests – 3,50 Euro pauschal fürs Material, 8 Euro für die Testung. Diese Vergütung wird ab dem 1. August sogar nur noch dann gezahlt, wenn der Leistungserbringer die Erstellung des Testzertifikats auch über die Corona-Warn-App anbietet und es dem Kunden auf dessen Wunsch auch auf diese übermittelt. Hinzu kommen neue Dokumentationspflichten. Die umfangreiche Leistungs- und Auftragsdokumentation ist bis Ende 2024 aufzubewahren bzw. zu speichern und im Fall der Fälle der KV zur Prüfung vorzulegen.
Geregelt wird überdies die Vergütung für Genesenen-Zertifikate, für die Apotheken künftig ebenfalls 6 Euro erhalten sollen. Allerdings: Noch steht die Technik hierfür nicht. Das DAV-Apothekenportal, über das bereits die Impfzertifikate ausgestellt werden, bietet diese Option für Genesene nicht an. Das Robert Koch-Institut (RKI) muss die technischen Voraussetzungen für eine webbasierte Lösung noch schaffen (ebenso für die nicht gesondert vergüteten Testzertifikate, auf die nach der Testverordnung Getestete künftig ebenfalls Anspruch haben). Gesundheitsminister Jens Spahn bat am Freitag vergangener Woche noch um „Geduld und Verständnis“.
Die neue Testverordnung sieht ferner eine neue bundesweite Meldepflicht für positive Bürgertest-Ergebnisse vor. Ab dem 1. August müssen der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse gemeldet werden.
Nicht zuletzt werden vor Ort überwachte Selbsttests zur Eigenanwendung in die Verordnung aufgenommen. Sie sollen aber nur in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zum Einsatz kommen, nicht für Bürgertestungen. |
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