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DAZ aktuell
Neuer Rahmenvertrag: So soll die Gleichpreisigkeit gesichert werden
Zum 1. Oktober treten Neuerungen in Kraft – umgesetzt werden Vorgaben des VOASG
Nach einigen Ergänzungen und Änderungen gibt es ab 1. Oktober eine „redaktionelle Gesamtfassung“ des Rahmenvertrags. Diese berücksichtigt unter anderem zwei Aufträge, die der Gesetzgeber dem DAV und dem GKV-Spitzenverband im Zuge des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetztes aufgegeben hat: Es geht um das „Nähere“ zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und flankierende Maßnahmen zur Absicherung der nun in § 129 Abs. 3 SGB V verankerten Gleichpreisigkeit.
Pharmazeutische Dienstleistungen: Noch fehlen die Inhalte
Was die Dienstleistungen betrifft, hat der DAV kürzlich angekündigt, die Schiedsstelle anzurufen, weil eine Einigung nicht gelang. Dennoch sind sie im neuen Rahmenvertrag angelegt, mit einem neuen Paragrafen und einer neuen Anlage. Der künftige § 33 verspricht: „Die pharmazeutischen Dienstleistungen sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung ist in Anlage 11 geregelt. Die Anlage 11 ist im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart.“ Allerdings: Besagte Anlage ist noch äußerst karg: „Die Anlage und deren Anhänge befinden sich in der Erstellung“, heißt es dort.
Einig wurden sich die Rahmenvertragspartner hingegen, wie vorzugehen ist, wenn eine Apotheke gegen die Rx-Preisbindung im Sozialrecht verstößt. § 27 RahmenV, der „Vertragsmaßnahmen“ regelt, enthält dafür zwei neue Absätze. Zum einen wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband die schon bislang möglichen Vertragsmaßnahmen gegenüber ausländischen Versandapotheken nach deren Anhörung ergreift, eine solche Anhörung aber nicht nötig ist, wenn es um Verstöße gegen die neue Preisbindungsklausel geht. Ein neuer § 27 Abs. 4 RahmenV besagt sodann, dass inländische und ausländische Apotheken bei einem gröblichen oder wiederholten Verstoß Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß erhalten. Die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang begangene Verstöße darf dabei 250.000 Euro nicht überschreiten. Wird eine Vertragsstrafe ausgesprochen, kann zudem vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung ausgesetzt wird, bis die Strafe gänzlich beglichen ist. Für den Ausspruch der Vertragsstrafen ist künftig eine paritätisch besetzte Stelle zuständig. Das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird in einer neuen Anlage 10 geregelt – und diese ist tatsächlich gut gefüllt.
Demnach wird die paritätischen Stelle beim DAV geführt und ist mit jeweils drei Mitgliedern des GKV-Spitzenverbandes und des DAV besetzt. Der DAV benennt eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden. Überdies hat jedes Mitglied einen Stellvertreter.
Das Verfahren beginnt mit einem Antrag des DAV oder des GKV-Spitzenverbands, der den beanstandeten Sachverhalt darstellt und mit Nachweisen bestückt ist. Innerhalb von zehn Werktagen haben die Mitglieder der paritätischen Stelle über diesen Antrag zu befinden. Halten sie ihn für unbegründet, endet das Verfahren sanktionslos. Ist dagegen „zumindest die Hälfte der Mitglieder“ der Auffassung, dass der Antrag begründet ist, müssen sich diese auf eine Sanktion verständigen. Das heißt: Auch die Apothekerseite allein kann sich hier durchsetzen, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist. Sind sich die sanktionsbereiten Mitglieder über eine konkrete Strafe einig, so ist diese auszusprechen. Besteht keine Einigkeit, wird die Sanktion ausgesprochen, für die die Mitglieder mehrheitlich stimmen. Ist man sich hingegen uneins, wie die Sanktion konkret aussehen soll und gibt es keine Mehrheit, „wird die höhere Sanktion ausgesprochen, für die sich zumindest die Hälfte der Mitglieder ausspricht“.
Sodann wird die ins Visier genommene Apotheke informiert, dass ein Verfahren läuft und wie die Strafe aussehen soll. Innerhalb von zehn Tagen kann sie Stellung beziehen. Dann hat die paritätischen Stelle wiederum einen Monat Zeit, ihre Entscheidung zu treffen und zu begründen.
Auch wenn die Apothekerseite die GKV überstimmen kann: Gut geprüft muss ihre Entscheidung natürlich sein. Landet der Fall am Ende vor Gericht und hat die sanktionierte Apotheke dort Erfolg, greift eine Haftungsregelung (§ 4). Demnach trägt das Haftungsrisiko der Verband, dessen Mitglieder den Antrag für begründet hielten und die Strafe ausgesprochen haben. Damit kann der DAV (theoretisch auch der GKV-SV) im Zweifel für die Begleichung von Prozesskosten oder auch Schadensersatzansprüche der sanktionierten Apotheke herangezogen werden. |
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