DAZ aktuell

Ein Euro mehr für PoC-Antigentests

BMG erhöht temporär und rückwirkend zum 1. Dezember die Vergütung für Materialkosten

ks | Apotheken, die PoC-Antigenschnelltests anbieten, erhalten hierfür rückwirkend zum 1. Dezember und noch bis Ende Januar 2022 einen Euro mehr. Das sieht eine am vergangenen Samstag in Kraft getretene Änderung der Coronavirus-Testverordnung vor. Auch die Coronavirus-Impfverordnung wurde angepasst – allerdings nicht so, wie es die Apotheker derzeit mit Blick auf COVID-19-Impfungen erwarten.

Die am vergangenen Freitag im Bundesanzeiger veröffentlichte „Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ basiert auf einem Referentenentwurf, der Ende November noch unter Jens Spahn (CDU) als Bundesgesundheitsminister ausge­arbeitet wurde. Dieser sah u. a. vor, dass Apotheken und Arztpraxen, die PoC-PCR-Tests anbieten, mit 30 Euro je Testung vergütet werden sollen. Die ABDA hatte diese Summe in ihrer Stellungnahme als zu gering kritisiert. Die nun erfolgte Änderung der Testverordnung – unterzeichnet vom neuen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) – spart das Thema nun aber ganz aus. Dafür wurde offenbar eine andere Anregung der ABDA aufgenommen: Sie hatte vorgeschlagen, den Pauschalpreis von 3,50 Euro je Test für selbst beschaffte Antigentests zumindest befristet zu erhöhen. Eine konkrete Summe nannte sie nicht. Sie erklärte lediglich, dass die Marktpreise gestiegen seien und der wirtschaftliche Einkauf daher nicht mehr gesichert sei. Und tatsächlich bestimmt die neue Testverordnung nun in § 11, dass die Pauschale je Test (POC und zur Eigenanwendung) rückwirkend ab 1. Dezember 2021 und bis zum 31. Januar 2022 4,50 Euro beträgt.

Was die Änderungen in der Corona­virus-Impfverordnung betrifft, dürften sich die Apotheken ebenfalls mehr erhofft haben. Der Referentenentwurf hatte zwar noch nicht im Blick, dass Apotheker kurz darauf berechtigt sein würden, COVID-19-Impfungen durchzuführen. Doch die inzwischen erfolgte gesetzliche Änderung hätte durchaus in der Verordnung aufgegriffen werden können. Denn damit die Apotheker-Impfungen im größeren Stil starten können, sind in der Impfverordnung noch einige Details zu regeln, insbesondere was Abrechnung und Honorar betrifft. Doch all dies bleibt vorerst außen vor. Dagegen erhalten Großhändler nun eine einheitliche und höhere Vergütung für das Impfzubehör und -besteck, das sie an Apotheken liefern: 3,72 Euro zzgl. USt. Zudem werden sie nun auch vergütet, wenn sie von den Ländern beauftragt sind, Impfstoffe und Zubehör an von diesen mitgeteilte Lieferorte zu transportieren. Hierfür erhalten sie ebenso viel wie für die Abgabe an Apotheken – und das rückwirkend zum 22. November.

Differenzierter geregelt werden zudem die Meldepflichten an das RKI mit Blick auf das Alter der zu Impfenden.

Wie es um die von den Apothekern erwarteten Neuregelungen steht, war zu DAZ-Redaktionsschluss noch unklar. |

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