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DAZ aktuell
Corona-Sonderregeln werden verlängert
Debatte über Fortgeltung der Pandemie-Regeln kann beginnen
Am 9. Februar hat sich das Bundeskabinett mit der Vorlage für ein „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) befasst und einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Bis zum Redaktionsschluss lagen der DAZ auf den 6. Februar datierte Formulierungshilfen des BMG vor. Diese sehen vor, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugrunde liegende Norm (§ 5 Abs. 1 IfSG) sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 5 Abs. 2 bis 5 IfSG) nicht aufgehoben werden. Das fixe Datum „mit Ablauf des 31. März 2021“ wird gestrichen. Stattdessen soll der Bundestag künftig alle drei Monate neu entscheiden, ob die epidemische Lage andauert – ansonsten gilt sie als aufgehoben.
In der Folge knüpfen die pandemierelevanten Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite an – und nicht mehr an ein starres Datum. Das gilt z. B. auch für die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Das heißt: Die zahlreichen Abgabeerleichterungen, etwa bei Nicht-Lieferbarkeit von Rabattarzneimitteln, die seit Ende April 2020 für Apotheken gelten, dürften vorerst bestehen bleiben. Auch über den 31. März 2021 hinaus dürften die Kassen nicht retaxieren, wenn im Rahmen der Verordnung von den sonst geltenden Abgaberegeln des Rahmenvertrags abgewichen wird. |
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