- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 11/2022
- Lauterbach verteidigt Neu...
Gesundheitspolitik
Lauterbach verteidigt Neujustierung der Schutzmaßnahmen
Basis- und Hotspot-Maßnahmen / Neue Definitionen im Infektionsschutzgesetz
Demnach sind künftig nur noch zwei Basismaßnahmen vorgesehen: die Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (insbesondere Kliniken, Pflegedienste, Pflegeheime, soweit dort Menschen mit erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Verlauf zu schützen sind) und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten in Kliniken, Heimen, Schulen und einigen weiteren Einrichtungen. Darüber hinaus sollen die Länderparlamente in „Hotspots“ weitergehende Maßnahmen anordnen können. Sowohl aus den Ländern als auch aus den Reihen der Ampelkoalition hagelte es Kritik an diesem Ansatz. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verteidigte seine Vorlage jedoch.
Kritik am abgespeckten Maßnahmenkatalog in Zeiten steigender Infektionszahlen kam etwa von Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD): „Dass ausgerechnet in einer solchen Phase der Instrumentenkasten für die Eindämmung der Pandemie beschränkt werden soll, ist schwer zu verstehen. Man wirft doch den Feuerlöscher nicht weg, wenn es noch brennt.“ Gebraucht werde etwa eine allgemeine Maskenpflicht für große Menschenansammlungen in geschlossenen Räumen. Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) sagte der dpa: „Der Bund muss seinen Gesetzentwurf dringend nachbessern und den Ländern mehr Werkzeuge an die Hand geben, damit wir im Herbst nicht womöglich sehenden Auges erneut in schwierige Situationen hineinlaufen.“ Auch für den gesundheitspolitischen Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Janosch Dahmen, gehört eine Maskenpflicht im Einzelhandel und anderen Innenräumen zu einem soliden Basisschutz. Er verweist allerdings auf die Landesparlamente, die nun schnell durch Beschlüsse für anhaltende Sicherheit zu sorgen hätten.
Länder können mehr
So sieht es auch Minister Lauterbach. Denn neben den Basismaßnahmen soll ein neuer § 28a Abs. 8 IfSG weitere Maßnahmen ermöglichen, sofern ein Landesparlament „eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ feststellt (entweder wegen der Ausbreitung einer Virusvariante mit „signifikant höherer Pathogenität“ oder wegen einer hohen Zahl bzw. eines starken Anstiegs von Neuinfektionen und deshalb drohender Überlastung der Klinikkapazitäten). Dann kann es Maßnahmen in einer „konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ beschließen. Das können weitergehende Maskenpflichten, Abstandsgebote, die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen und die Pflicht zu Hygienekonzepten sein – nur die nach bisheriger Gesetzeslage noch möglichen Kontaktbeschränkungen sollen künftig ausgeschlossen sein. Lauterbach wies den Vorwurf zurück, die FDP habe sich hier durchgesetzt. Der jetzige Ansatz auf zwei Ebenen sei vielmehr sein eigener Vorschlag gewesen. Er forderte die Ländervertreter auf, sich nicht länger an der Kritik am Gesetz aufzuhalten, sondern es möglichst schnell zu nutzen. Er betonte, dass ein „Hotspot“ keine kleine Region sein müsse, sondern auch ein ganzes Bundesland sein könne.
Die neuen Regelungen sollen diesmal bis zum 23. September gelten. Zudem gibt es eine Übergangsregelung für die bisher von den Ländern auf der bisherigen Rechtsgrundlage erlassenen Maßnahmen: Sie gelten bis 2. April fort. Das soll den Ländern Zeit geben, wenn nötig, neue Maßnahmen nach den neuen Vorgaben auf den Weg zu bringen.
IfSG definiert Impf-, Genesenen- und Testnachweis
Weiterhin sieht der Entwurf vor, dass die bisher in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zu findenden Definitionen des Impf-, Genesenen- und Testnachweises künftig im Infektionsschutzgesetz selbst geregelt werden. Erst kürzlich hatte das Bundesgesundheitsministerium die umstrittenen Verweise beim Impf- und Genesenennachweis auf den Webseiten des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts aus der Einreiseverordnung gestrichen und die Definitionen selbst formuliert. Nun werden diese Formulierungen weitgehend entsprechend in einen neuen § 22a IfSG überführt. Die beiden Verordnungen sollen sodann ab dem 20. März auf diese Definitionen im Infektionsschutzgesetz verweisen. Bemerkenswert ist: Beim Genesenennachweis ist der neuen Definition nach künftig auch ein Antigentest ausreichend. Allerdings sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Verordnung Abweichendes regeln kann – insbesondere zur Art des Tests und den relevanten Zeitspannen. Klargestellt wird in der neuen Regelung überdies, dass die Rechtsverordnung hierfür angemessene Übergangsfristen vorsehen muss.
Nun muss sich zeigen, welche Änderungen die Vorlage diese Woche im Bundestag erfährt. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.