Gesundheitspolitik

Basisschutzmaßnahmen

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft

ks | Mit dem Wegfallen vieler Corona-Beschränkungen seit dem gestrigen Sonntag ändern sich auch die Vorgaben beim Arbeitsschutz in den Apotheken. Diese müssen nun eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und darauf basierend ein betriebliches Hygienekonzept festlegen. Das sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor, die das Bundeskabinett am vergangenen Donnerstag beschlossen hat.

Die Basisschutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2-Infektionen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Damit entfällt unter anderem die derzeit noch geltende Pflicht der Arbeitgeber, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Corona-Tests anzubieten. Die noch nötigen Maßnahmen werden jetzt vielmehr durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infek­tionsgefahren zu berücksichtigen.

Als zu prüfende Maßnahmen nennt die neue Verordnung

  • das Angebot, wöchentlich kostenlos einen Test in Anspruch zu nehmen,
  • die Verminderung betriebs­bedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleich­zeitigen Nutzung von Innen­räumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob Homeoffice möglich ist,
  • die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken oder von FFP2- oder vergleichbaren Masken.

Zum Impfen gehen während der Arbeitszeit

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Möglichkeiten einer Impfung gegen COVID-19 informieren. Letztere haben sie auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil betonte nach dem Kabinettsbeschluss, der Höhepunkt der fünften Welle sei noch nicht überschritten – und auch danach klinge die Ansteckungsgefahr nur langsam ab. „Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern.“ Auch die Verminderung betrieb­licher Personenkontakte und regelmäßige Testangebote seien sinn­volle Maßnahmen. „Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln“, sagte Heil.

Die geänderte Verordnung gilt bis einschließlich 25. Mai 2022. |

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