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Gesundheitspolitik
Bundestag beschließt neues IfSG
Pflicht für PCR-NAAT-Test bleibt
Damit sind ab Sonntag nur noch zwei Basismaßnahmen vorgesehen: die Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (insbesondere Arztpraxen, Kliniken, Pflegedienste, Pflegeheime, soweit dort Menschen mit erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Verlauf zu schützen sind) und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten in Kliniken, Heimen, Schulen und einigen weiteren Einrichtungen. Darüber hinaus sollen die Länderparlamente in „Hotspots“ weitergehende Maßnahmen anordnen können. Im Bundestag betonte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, dass man jederzeit bereit sei, das Infektionsschutzgesetz erneut anzupassen, sollte sich die Lage ändern. Bis zum Redaktionsschluss dieser AZ haben bereits fast alle Bundesländer angekündigt, dass sie die bestehenden Regelungen im Rahmen der bis 2. April geltenden Übergangsfrist beibehalten wollen – dazu gehört auch die Maskenpflicht im Einzelhandel.
Nach dem Bundestag befasste sich am Freitagnachmittag und damit nach Redaktionsschluss dieser AZ auch der Bundesrat mit dem Infektionsschutzgesetz. Doch das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig und eine Verzögerung durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses war nicht zu erwarten, da dann ab Sonntag gar keine Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen mehr bestünde.
Antigentest reicht nicht für Genesenenzertifikat
Für die Apotheker von besonderem Interesse ist ein Aspekt der Neuerungen, der in der allgemeinen Diskussion etwas unterging: die Definitionen des Impf-, Genesenen- und Testnachweises, die nun direkt im Infektionsschutzgesetz erfolgen. Bisher fanden sich diese in der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – zuletzt mit massiv in die Kritik geratenen Verweisen auf das Robert Koch- und das Paul-Ehrlich-Institut.
Der Gesetzentwurf hatte noch vorgesehen, dass es künftig für einen Genesenennachweis ausreicht, dass die vorherige Infektion durch „einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde“ – dies hätte dazu geführt, dass Apotheken digitale Zertifikate auch auf Grundlage eines positiven Antigen-Schnelltestergebnisses hätten ausstellen müssen. Zwar sieht das Gesetz nun vor, dass die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung auch etwas Abweichendes regeln kann – gerade auch in Bezug auf die akzeptierten Testarten. Doch hier ist nun keine Eile angesagt.
Gemäß der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses ist der Genesenennachweis künftig wie folgt definiert (§ 22a Abs. 2 IfSG neu):
Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme eine solche Korrektur eingefordert. Zwar ist es nach europäischen Vorgaben auch zulässig, ein Antigen-Schnelltestergebnis zu akzeptieren. Allerdings ist dies eher für den Fall vorgesehen, dass die PCR-NAAT-Testkapazitäten knapp werden. Das ist in Deutschland nicht der Fall. |
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