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Gesundheitspolitik
Grippeschutzimpfung in der Apotheke wird Regelleistung
Breite Mehrheit im Bundestag / ABDA: Apotheken stehen bereit
ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening erklärte, die Apotheken stünden bereit, um die Impfangebote der Arztpraxen ab der kommenden Grippesaison zu ergänzen. Sie ist überzeugt, dass Patienten sich solche niedrigschwelligen Anlaufstellen wünschen. Gerade beim Grippeschutz seien zusätzliche Angebote dringend erforderlich, da die Impfquote trotz aller Kampagnen viel zu niedrig sei.
Welche gesetzlichen Weichen wurden nun gestellt? Angepasst wurde u. a. § 132e Sozialgesetzbuch V, der die Versorgung mit Schutzimpfungen regelt. Ein neuer Absatz verpflichtet den GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, einen Vertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) auszuhandeln, der insbesondere die Vergütung und Abrechnung der apothekerlichen Leistungen enthalten soll. Dafür haben die Vertragspartner zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit – kommen sie zu keiner Einigung, muss die Schiedsstelle ran und innerhalb eines Monats eine Entscheidung fällen. Noch laufende Modellprojekte sind innerhalb von neun Monaten, nachdem ein Vertrag oder ein Schiedsspruch zustande gekommen ist, zu beenden. Klar ist: Für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe erhalten die Apotheken 1 Euro je Einzeldosis plus Umsatzsteuer. Die Bestellungen laufen künftig so, wie derzeit für die Ärzte. Da die Bestellfristen für die kommende Saison bereits vorbei sind, werden hier noch Gespräche nötig sein, um sicherzustellen, dass ausreichend Vakzine für die Apotheken zur Verfügung stehen.
Auch das Infektionsschutzgesetz erhält ein Update: Es enthält künftig die Vorgaben zur ärztlichen Schulung der impfenden Apotheker. Die Bundesapothekerkammer soll auf Basis des Curriculums für Grippeimpfungen in Modellprojekten die Vorgaben für die Schulung gemeinsam mit der Bundesärztekammer erarbeiten. Dafür setzt der Gesetzgeber eine Frist bis einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes. Apotheker, die bereits für die Durchführung von Grippe- oder COVID-19-Impfungen ärztlich geschult sind, müssen sich nicht erneut schulen lassen, um regelhaft gegen Grippe zu impfen.
Bevorzugungsverbot wird erweitert
Im Apothekengesetz wurde kurz vor Schluss ebenfalls eine Ergänzung im Bevorzugungsverbot (§ 10 ApoG) aufgenommen. Demnach darf ein Apotheker sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel „ausschließlich oder bevorzugt anzubieten (neu hinzu kommt: anzuwenden) oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken“. Änderungen gibt es zudem in der Apothekenbetriebsordnung. Hier wird detailliert beschrieben, welche Pflichten dem Apothekenleiter obliegen, wenn in seinem Betrieb gegen Grippe geimpft wird.
Dirk Heidenblut, SPD-Bundestagsabgeordneter und Berichterstatter für Apotheken, begrüßte, dass die Grippeschutzimpfung dauerhaft in die Apotheken Einzug hält: „Für viele Bürgerinnen und Bürger ist die Apotheke um die Ecke mehr als ein Ort, an dem Arzneimittel und Medizinprodukte abgegeben werden. Die Apotheke ist ein Ort des Vertrauens.“ Viele Bürger hätten sich im Rahmen der Modellvorhaben erstmals gegen Grippe impfen lassen. „Ich würde mich freuen, wenn das Vertrauen in die Kompetenz von Apothekerinnen und Apothekern weiter die Impfbereitschaft fördert“, so Heidenblut. |
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