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Gesundheitspolitik
50-Cent-Bons bleiben verboten
OVG Lüneburg bestätigt Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen
Die Bons erhielten Kunden bei jedem Besuch in einer seiner Apotheken; sie konnten anschließend beim Kauf nicht preisgebundener Produkte angerechnet werden. Per Bescheid untersagte die in Niedersachsen für die Aufsicht zuständige Kammer dem Apotheker das Anbieten und Gewähren solcher Bons bei der Einlösung eines Rezepts über ein Rx-Arzneimittel. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an.
Der Apotheker erhob Klage gegen diese Verfügung und stellte zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Hintergrund war das EuGH-Urteil, das EU-Versendern 2016 den Weg für Rx-Boni frei machte. Wenn ihnen diese Boni erlaubt seien, müsse dies auch deutschen Apotheken möglich sein, fand der Apotheker. Jedenfalls müssten die deutschen Regelungen im neuen Licht der Luxemburger Entscheidung ausgelegt werden.
Schon im Eilverfahren 2017 hatte der Apotheker keinen Erfolg vor den Verwaltungsgerichten. Auch im Hauptsacheverfahren wendete sich das Blatt für ihn nicht. Im September 2018 wies das Landgericht Lüneburg die Klage ab. Weil es die Berufung nicht zuließ, beantragte der Apotheker, diese doch zuzulassen. Nun hat das OVG Lüneburg diesen Antrag abgelehnt. Seine Entscheidung fasst es in folgendem Leitsatz zusammen: „Die Ausgabe von Wertbons bei der ausschließlichen Einlösung eines Rezeptes über verschreibungspflichtige Arzneimittel zur späteren Verrechnung mit dem Kaufpreis nicht preisgebundener Waren verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und 2 AMG.“
Kein Grund für die Zulassung der Berufung
Die Berufung gegen ein Urteil ist nach den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So etwa, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. Doch das OVG sah keinen dieser Zulassungsgründe gegeben.
So hatte der klagende Apotheker u. a. argumentiert, dass die Frage, ob die arzneimittelrechtliche Preisbindung im Einklang mit der Berufsfreiheit steht, grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Doch hier – wie auch an anderen Stellen ihres Beschlusses – verweisen die Richter auf das im Juli 2020 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dies hatte im „Kuschelsocken“-Streit festgestellt, dass die Inländerdiskriminierung, die das EuGH-Urteil von 2016 den deutschen Apotheken in Sachen Zuwendungen bescherte, zumutbar sei. Insbesondere habe es klargestellt, dass der durch die gesetzlichen Regelungen über den einheitlichen Apothekenabgabepreis bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, heißt es im aktuellen Beschluss. Die Preisbindung diene vernünftigen Gründen des Gemeinwohls: Es solle ein Preiswettbewerb auf der Handelsstufe der Apotheken verhindert und dadurch die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden. Außerdem sollten sich Patienten im Interesse einer schnellen Arzneimittelversorgung darauf verlassen können, dass sie die Arzneimittel in jeder Apotheke zum gleichen Preis erhalten könnten.
Der Beschluss ist keine Überraschung, es bestätigt die bisherige Rechtsprechungslinie nach 2016. |
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