Gesundheitspolitik

Maskendeals waren nicht strafbar

Bundesgerichtshof: Georg Nüßlein und Alfred Sauter dürfen Provisionen behalten

ks | Die CSU-Politiker Georg Nüßlein und Alfred Sauter dürfen die Provisionen, die ihnen ihre „Maskendeals“ eingebracht haben, behalten. Sie haben sich in ihrer Funktion als Bundestags- bzw. Landtagsabgeordneter nicht der Bestechlichkeit strafbar gemacht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, Az.: StB 7-9/22)

Zu Beginn der Corona-Pandemie waren die Schutzmasken bekanntlich knapp. Der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn setzte daher vieles in Bewegung, um welche zu beschaffen – vor allem war er bereit, für die Masken viel Geld zu bezahlen. Da witterten so manche ein gutes Geschäft. Auch der bayerische Landtags­abgeordnete Alfred Sauter und der Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein vermittelten Masken – und erhielten dafür üppige Provisionen. Als dies bekannt wurde, räumten beide ihre Posten. Beide mussten sich zudem vor Gericht verantworten.

Ermittlungsrichterin ging von Strafbarkeit aus

Nun hat der Bundesgerichtshof allerdings die Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen drei Beschlüsse von Strafsenaten des Oberlandes­gerichts München verworfen und klargestellt, dass sich Sauter, Nüßlein und ein weiterer Mann, mit dem sie die Geschäfte ein­fädelten, nicht der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandats­trägern (§ 108e StGB) strafbar gemacht haben. Mit diesen Beschlüssen waren insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben worden, die zuvor die Ermittlungsrichterin in dieser „Maskenaffäre“ gegen die drei Beschuldigten getroffen hatte. Sie war nämlich durchaus von einer Strafbarkeit nach der besagten Norm ausgegangen.

Auch nach Darstellung des Bundesgerichtshofs hat eine GmbH, deren Geschäftsführer Nüßlein ist, 660.000 Euro für die Masken­geschäfte erhalten. Eine Firma, auf die Sauter maßgeblichen Einfluss hat, erhielt sogar mehr als 1,2 Millionen Euro. Beide Politiker waren bei ihren Vermittlungstätigkeiten als Mitglied des Bundestags bzw. Landtags aufgetreten. Das Geld dürfen sie nun behalten.

Nicht als Mandatsträger aktiv geworden

Der Bundesgerichtshof sieht nämlich – wie auch schon die Senate des Oberlandesgerichts und der Generalbundesanwalt – die Tat­bestände der Bestechlichkeit/Bestechung von Mandatsträgern nicht als erfüllt an. Sie setzten u. a. eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem be­stochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Das heißt: Die Mandatsträger müssten im Parlament, also etwa im Plenum oder in den Ausschüssen, aktiv werden. Nüßlein und Sauter hätten jedoch, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahrgenommen. Die Übereinkunft der Beteiligten sei hier von vorne­herein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet gewesen. „Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außer­parlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof.

Mit der Entscheidung aus Karls­ruhe bleiben der gegen den beschuldigten Geschäftsmann erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt circa 3,6 Millionen Euro aufgehoben. |

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