Steuer

Immobilien zu Lebzeiten übertragen

... und Erbschaftsteuer sparen

Warum kann es sinnvoll sein, Immobilien bereits zu Lebzeiten zu übertragen? Um den Erben die Erbschaftsteuer zu ersparen. Was es dabei zu beachten gilt und warum das Nießbrauchsrecht eine große Rolle spielen kann, erklärt Ihnen Doreen Rieck – Steuerberaterin bei der Treuhand Hannover.

Die persönlichen Freibeträge bei der Schenkung- und Erbschaft­steuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Die Höhe der einzelnen persönlichen Freibeträge ist in der Tabelle rechts oben dargestellt. Um die Freibeträge optimal auszunutzen, ist es in vielen Fällen sinnvoll, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Hierfür bieten sich oftmals private Immobilien an. Durch eine geschickte Gestaltung können die Erträge sogar weiterhin beim Übergeber verbleiben.

Mit welchen Werten werden Immobilien angesetzt?

Immobilien werden bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer mit dem Grundbesitzwert angesetzt. Wie dieser Grundbesitzwert er­mittelt wird, richtet sich nach der Grundstücksart. Ein- und Zwei­familienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum werden vorrangig mit dem Vergleichswertverfahren bewertet. Hierbei erkundigt sich das Finanzamt beim zuständigen Gutachterausschuss für Immobilien nach gesammelten Kaufpreisen oder Vergleichswertfaktoren für ähnliche Immobilien. Diese werden der Wertermittlung zugrunde gelegt.

Nur wenn keine Vergleichswerte vorhanden sind, wird zur Wertermittlung das Sachwertverfahren angewendet. Dabei wird der Wert anhand von Regelherstellungs­kosten ermittelt, die sich u. a. nach dem Ausstattungsstandard der Immobilie richten.

Geschäfts- und Mietwohngrundstücke werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Bei diesem Verfahren werden die durchschnittlichen jährlichen Mieterträge zugrunde gelegt.

In jedem Fall gilt: Ein niedrigerer Grundstückswert kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Dieses muss allerdings vom Gutachterausschuss oder einem zertifizierten Sachverständigen erstellt worden sein.

Tab. 1: Höhe der einzelnen persönlichen Freibeträge
Grad der Verwandtschaft
Freibetrag
Ehegatten, Lebenspartner
500.000 Euro
Kinder, Enkelkinder (wenn die Eltern nicht mehr leben), Stiefkinder, Adoptivkinder
400.000 Euro
Enkelkinder
200.000 Euro
Eltern, Großeltern und Urenkel
100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc.
20.000 Euro
nicht verwandte Erben
20.000 Euro

Gestaltung durch Vorbehalt des Nießbrauchsrechts

Sofern zwar die Immobilie selbst, nicht jedoch die Erträge bzw. die Nutzungsmöglichkeit aus der Hand gegeben werden soll, kann sich der Eigentümer bei der Übergabe das Nießbrauchsrecht vorbehalten. Hierbei handelt es sich um ein dingliches Nutzungsrecht, durch das wirtschaftlich quasi alles beim Alten bleibt. Sofern die Immobilie vermietet wird, bleibt der bisherige Eigentümer auch nach der Über­gabe Vermieter und erzielt entsprechende Einkünfte. Bei einer Selbstnutzung kann diese wie bisher weitergeführt werden, ohne dass der Übernehmer dies beeinflussen kann. Der Verkauf der Immobilie ist bei einem Nießbrauchsvorbehalt nicht ohne die Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten möglich, sodass hiermit auch eine Sicherheit bis zum Lebensende besteht.

Steuerlich vorteilhaft ist, dass der Wert des Nießbrauchsrechts vom Wert der Immobilie abgezogen werden kann. Der Wert des Nießbrauchsrechts bestimmt sich nach dem Jahreswert (die durchschnittlich jährlich erzielbaren Erträge) und einem Vervielfältiger, der sich nach dem Alter und dem Geschlecht des Berechtigten richtet. Beispiel: Mutter M überträgt ihrer Tochter T eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro. Bei der Übertragung behält sie sich das Nießbrauchsrecht vor, da sie weiterhin Einkünfte aus der Vermietung erzielen möchte. Das Nießbrauchsrecht hat einen Wert von 300.000 Euro. Für die Berechnung der Schenkungsteuer wird dieser Betrag vom Wert der Eigentumswohnung abgezogen, wodurch sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 Euro ergibt. Da dieser Wert unter dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro liegt, entsteht keine Schenkungsteuer.

Fazit: Eine Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann oftmals zu einer optimalen Ausnutzung der schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge führen. Dabei stellt der Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts ein wichtiges Gestaltungsinstrument dar. Hierbei sind allerdings einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten und Werte vorab zu berechnen. Kontaktieren Sie dazu unsere Experten von der Treuhand Hannover gerne jederzeit. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.