Wirtschaft

Neue Regeln im Minijob

Verdienstgrenze steigt auf 520 Euro

jb | Seit 1. Oktober dürfen Minijobber bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Diese Grenze orientiert sich zukünftig dynamisch am gesetzlichen Mindestlohn: Wird dieser erhöht, steigt die Verdienstgrenze für Minijobber.

Reinigungskräfte oder Botendienst­fahrer, aber auch Approbierte und PTA, die im Nebenjob oder als Aushilfe arbeiten – Minijobber sind in Apotheken nicht ungewöhnlich. Bislang durften sie bis 450 Euro im Monat verdienen. Gleichzeitig mit dem Mindestlohn, der auf 12 Euro pro Stunde steigt, wurde die Verdienstgrenze für die Minijobber auf 520 Euro angehoben. Sie wird sich künftig dynamisch am gesetz­lichen Mindestlohn orientieren.

Wer zum Mindestlohn beschäftigt ist, kann also maximal 43,33 Stunden in einem Monat arbeiten. Steuerfreie Zuschläge oder Zuschläge für Feiertags- oder Nachtarbeit zählen laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL) bei der Verdienstgrenze nicht mit.

Damit ist auch die Jahresobergrenze für Minijobber angestiegen – sie liegt nun bei 6240 Euro (= 12 mal 520 Euro). Solange sich das Jahresgehalt eines geringfügig Beschäftigten, wie die Minijobber offiziell heißen, innerhalb dieses Rahmens bewegt, kann in einzelnen Monaten mehr verdient werden als 520 Euro, in anderen Monaten dann entsprechend weniger.

Doch auch für alle, die die Jahresverdienstgrenze ausschöpfen, gibt es Spielraum. So ist ein gelegent­liches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 520 Euro möglich, weil z. B. eine Krankheitsvertretung übernommen werden muss. Gelegentlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen Zeitraum von maximal zwei Monaten handeln darf. Der Verdienst in diesen Monaten darf insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1040 Euro – nicht überschreiten. Letztere Regelung ist ebenfalls neu.

Für bislang versicherungspflich­tige Midijobber, die nun in den Minijobbereich rutschen, gibt es teilweise Übergangsregeln. Sie bleiben in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen versicherungspflichtig und behalten auch den Versicherungsschutz. In der Rentenversicherung gelten seit dem 1. Oktober 2022 die Regelungen für Minijobber. |

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