Gesundheitspolitik

EU-Kommission soll Cannabis-Eckpunkte prüfen

Rolle der Apotheken unklar, Versandhandel zunächst nicht geplant

ks | Im Koalitionsvertrag haben es die Ampelparteien bereits festgeschrieben: Künftig sollen Erwachsene in lizenzierten Geschäften Cannabis zu Genusszwecken erwerben können. Seit vergangener Woche sind die Pläne konkreter. Das Bundeskabinett hat ein Eckpunktepapier beschlossen, das im Bundesgesundheitsministerium mit Unterstützung zahlreicher weiterer Ministerien und Experten formuliert wurde. Gegenüber der zuvor bekannt gewordenen Fassung des Papiers (s. AZ 2022, Nr. 43, S. 3) gibt es darin einige Änderungen und Präzisierungen. Die mögliche Rolle der Apotheken bleibt aber sehr vage beschrieben – Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will sie offensichtlich nur heranziehen, wenn wirklich Bedarf besteht. Das gesamte Projekt steht ohnehin noch unter Vorbehalt: Die Eckpunkte sollen nun der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt werden. Erst wenn diese positiv ausfällt und Deutschland kein Vertrags­verletzungsverfahren droht, soll ein Gesetzentwurf entstehen.

Das zwölfseitige „Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken“ wollte Lauterbach bei der Vorstellung am vergangenen Mittwoch „nicht als großen Durchbruch in der Drogenpolitik verkaufen“. Dennoch glaubt er, mit diesem Ansatz nicht nur für eine Entkriminalisierung und damit eine Entlastung der Ermittlungsbehörden und Gerichte sorgen zu können, sondern auch für mehr Kinder- und Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz.

Geht es nach der Bundesregierung, werden Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf sollen vollständig aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen werden – stattdessen sollen die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden.

© Kai Felmy

Vorgesehen ist weiterhin, dass die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb von Genusscannabis innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen werden soll – alles soll sich dabei in Deutschland abspielen. Zudem soll der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum straffrei ermöglicht werden. Dies soll aber nur für Ab-18-Jährige gelten.

Wegen des erhöhten Risikos für cannabisbedingte Gehirnschädigungen bei Heranwachsenden soll zudem geprüft werden, ob für die Abgabe an Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs eine Obergrenze für den THC-Gehalt festgelegt werden kann.

Für Apotheken interessant ist vor allem der geplante Vertriebsweg. Im neuen Papier heißt es, dass der Vertrieb „mit Alterskontrolle in lizenzierten Fachgeschäften und ggf. Apotheken erfolgen“ darf. Dabei müssen die Abgabestellen diverse Auflagen in Bezug auf Sachkunde, Beratung und räumliche Lage (z. B. nicht in der Nähe von Schulen) erfüllen. Mit Fachgeschäften und Apotheken könnte der Schwarzmarkt wegen des breiteren Angebots, insbesondere auch im ländlichen Raum, effektiver zurückgedrängt werden, so die Vorstellung. Lauterbach erläuterte aber auf Nachfrage, dass er nicht unbedingt damit rechnet, dass Apotheken zu Abgabestellen werden. „Wenn es ausreichend Angebote durch zertifizierte Geschäfte gibt, dann wird die Unterstützung durch die Apotheken nicht notwendig sein.“ Prüfen werde man ihre Einbeziehung erst, wenn weiterer Bedarf bestehe.

Etwas zurückhaltender gibt sich der Entwurf in puncto Versandhandel: „Ob und inwieweit ein Online- bzw. Versandhandel an Privatpersonen durch behördlich zugelassene Geschäfte erlaubt werden soll, bedarf spätestens im Rahmen der Evaluierung weiterer Prüfung.“ Kommt es so weit, müsse das Ziel sein, dass im Versandhandel eine vergleichbare Sicherheit wie im stationären Handel gewährleistet wird sowie vergleichbare Kontrollmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden bestehen.

Selbst wenn die EU-Kommission grünes Licht geben sollte, rechnet Lauterbach angesichts der komplexen Materie erst 2024 mit einer neuen Gesetzeslage. |

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