Wirtschaft

eAU wird verpflichtend

Arbeitgeber müssen Krankmeldung selbst abrufen

cha | Für Apothekenleiter wird es ab Januar komplizierter, wenn sich Mitarbeiter krankmelden. Mussten Arbeitnehmer bislang selbst die ärztliche Bescheinigung weiterleiten, so sind Arbeitgeber nun verpflichtet, eine elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (eAU) bei der Krankenkasse digital abzurufen.

Eines bleibt gleich: Der Arbeitnehmer muss sich beim Arbeitgeber unverzüglich z. B. telefonisch oder per E-Mail krankmelden. Beim Arztbesuch bekommt er aber anders als bisher nur noch eine AU-Bescheinigung für sich selbst. Das Verschicken der Krankschreibung an Krankenkasse und Arbeitgeber entfällt, da die Arztpraxis die Bescheinigung digital an die Krankenkasse sendet. Auf die Arbeit­geber kommt allerdings eine zusätzliche Aufgabe zu, sie müssen die Krankschreibung aktiv bei der jeweiligen Kasse abrufen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) informiert auf ihrer Website ausführlich über die Neuerungen (bitte auf DAZ.online den Webcode C4HV4 eingeben). Dort heißt es: „Ein Abruf der eAU ist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen zu lassen und diese bereits vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt werden konnte.“ Grundsätzlich kann bei der Krankenkasse die eAU abgerufen werden, wenn ein Arzt oder Zahnarzt die Arbeits­unfähigkeit festgestellt hat, nach einem Arbeitsunfall oder im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalts. Für privat Versicherte gilt die Regelung noch nicht.

Doch ob das alles von Anfang an reibungslos funktioniert, ist durchaus fraglich. Das sieht man auch bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung so. „Wir befürchten allerdings, dass nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papieraus­drucke von ihren Arbeitnehmern fordern werden“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel den „Praxisnachrichten“. Praxen sollten daher selbst entscheiden, ob sie ab Januar vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden. |

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