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Gesundheitspolitik
Grünes Licht für Energiepreisbremse
Am vergangen Donnerstag beschloss zunächst der Bundestag die Gas- und Strompreisbremse für das Jahr 2023 – am Freitag folgte der Bundesrat. Für private Haushalte, aber auch für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr – also auch Apotheken – soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser Preis gilt jedenfalls für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer mehr verbraucht, muss für den Überschuss den normalen Marktpreis zahlen.
Parallel wird der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Auch hier gilt der Deckel für den Basisbedarf von 80 Prozent des „historischen Verbrauchs“ – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs.
Wirksam werden die Energiepreisbremsen zum 1. März 2023 – mit Rückwirkung zum 1. Januar 2023. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger.
Volle Entlastung für Kliniken
Für Krankenhäuser gibt es eine besondere Regelung: Bei ihnen werden die Mehrkosten für Gas und Strom zu 100 Prozent ausgeglichen. Dazu sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) im Bundestag: „Der Grundgedanke ist: Wenn wir aus dieser Krise herauskommen, dann wird nicht ein einziges Krankenhaus, nicht eine einzige Rehaklinik auf der Grundlage höherer Strom- und Gaspreise aus dem Markt ausgeschieden sein.“ Dies sei „der Beginn einer Entökonomisierung unseres Gesundheitssystems“.
Das Gesetz enthält überdies Härtefallregelungen für besonders betroffene Verbraucher oder Unternehmen.
Kurz vor Schluss wurde es zudem um zwei fachfremde Änderungsanträge ergänzt: Ab dem neuen Jahr sind die COVID-19-Schutzimpfungen in Apotheken regulär gesetzlich verankert. Zugleich wurden auch Übergangsregelungen für Vergütungsregelungen aus der Impfverordnung beschlossen. Für die Praxis heißt das: Bis 7. April 2023 wird nach den bisherigen Bestimmungen gegen COVID-19 geimpft (nur die Kosten abseits des Impfstoffs bekommen die Krankenkassen nicht mehr vom Bund rückerstattet). Danach startet die „echte“ Regelversorgung – zu zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband bis dahin ausgehandelten Preisen.
Das Gesetz wird nun zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. |
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