- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 20/2022
- Digitale Impfzertifikate ...
DAZ aktuell
Digitale Impfzertifikate laufen ab
Wie man Betroffenen in der Apotheke helfen kann
In einem aktuellen Rundschreiben ist der Apothekerverband Schleswig-Holstein (AVSH) auf das Problem eingegangen. „Die Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate war in Apotheken erstmalig am 14. Juni 2021 möglich“, erinnert der Verband. Die ausgestellten Impfnachweise laufen ein Jahr nach der Ausstellung ab. Wer eine der Apps des Robert Koch-Instituts (RKI) – sprich die Corona-Warn-App oder die CovPass-App – nutzt, bekommt laut AVSH innerhalb der App eine Benachrichtigung, dass sein Impfzertifikat bald nicht mehr gültig ist. Das dürfte in den kommenden Wochen zahlreiche Bürger betreffen. „Bereits 28 Tage vor dem Ablaufdatum weisen die Apps auf die drohende Ungültigkeit hin.“
App-Updates sollen es bald richten ...
Betroffene sollen sich noch ein wenig gedulden: Denn das RKI plant nach Angaben des Verbands, dass die Corona-Warn-App ab Ende Mai und die CovPass-App ab Juni nach einem Update fähig sein sollen, technisch abgelaufene COVID-19-Impfzertifikate zu aktualisieren. „Folglich können die Nutzer der Apps dann ihre COVID-19-Impfzertifikate auch selbstständig aktualisieren“, schreibt der AVSH. Das RKI bereite derzeit eine entsprechende Information auf den Websites der Corona-Warn-App und der CovPass-App vor.
... und bis dahin die Apotheken
Doch was ist, wenn ein Kunde nicht so lange warten kann? In diesem Fall, so der AVSH, dürfen die Apotheken aushelfen. „Sollte eine Aktualisierung der COVID-19-Impfzertifikate bereits zuvor erforderlich sein, kann eine Neuausstellung auf Wunsch der geimpften Person auch in der Apotheke erfolgen“, heißt es dazu im Rundschreiben.
Schwierigkeiten könnten Menschen bekommen, die das Zertifikat nur im Papierformat mit sich führen und keine App installiert haben, in die sie den Nachweis einpflegen können. Sie werden erst bei einer Prüfung darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ihr Impfnachweis technisch abgelaufen ist. Denn: „Weder das Ausstellungsdatum noch das technische Ablaufdatum sind direkt vom Zertifikat ablesbar“, informiert der AVSH. Sollte es so weit gekommen sein und die Person wünscht in der Apotheke ein neues Zertifikat, dürfen die Mitarbeitenden ein solches ausstellen, betont der Verband. „Neuausstellungen der COVID-19-Zertifikate sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 Verordnung (EU) 2021/953 auf Wunsch der Inhaber der Originalzertifikate zu ermöglichen. Dies gilt bei Änderungen personenbezogener Daten oder zur Impfung, aber auch bei Verlust des Originalzertifikats, was sinngemäß auch die technisch abgelaufenen COVID-19-Impfzertifikate einbezieht.“ In Deutschland sei dies durch § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (Anspruch) und § 9 Abs. 3 Coronavirus-Impfverordnung (Vergütung) geregelt.
Verlängerung möglich?
Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte vor einer Ausstellung im Einzelfall mit der geimpften Person abgeklärt werden, ob eine Verlängerung über die oben beschriebene Vorgehensweise möglich ist beziehungsweise abgewartet werden kann, rät der AVSH. Sobald die Aktualisierung der Apps erfolgt ist, wird den Angaben zufolge auch die „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker:innen“ der ABDA um entsprechende Hinweise ergänzt. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.