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Neue Anforderungen für Arbeitsverhältnisse

Änderung des Nachweisgesetzes zum 1. August 2022

Künftig müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zentrale Punkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich festhalten: auf Papier, nicht in digitaler Form.
Foto: Angela Pfeiffer/Adexa

Christiane Eymers

Noch immer sind viele Beschäftigte in Apotheken ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag tätig. Oft sind das gerade die Teammitglieder, die schon seit mehreren Jahrzehnten im gleichen Betrieb arbeiten und bei denen der Handschlag und die mündlichen Absprachen immer ausreichend waren für ein reibungsloses Arbeitsverhältnis. Sinn macht es für die beiderseitige Klarheit über das Vereinbarte trotzdem, die einzelnen Abmachungen schriftlich festzuhalten. Gerade, wenn nach sehr langer Zusammenarbeit die Apotheke in neue Hände gegeben wird, sind Vereinbarungen in schriftlicher Form viel leichter nachzuweisen.

Ohnehin galt schon in der Vergangenheit: Die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen schriftlich festhalten und den Angestellten aushändigen. Mit der Änderung des Nachweisgesetzes zum 1. August 2022 werden die Anforderungen erweitert und Konsequenzen für den Fall der Nichtbeachtung verschärft. Das geschieht als Reaktion auf die EU-Richtlinie über transpa­rente und vorhersehbare Arbeits­bedingungen.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag spätestens zu Dienstbeginn

Es bleibt dabei: Der Arbeitsvertrag selbst muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Auch eine mündliche Vereinbarung ist möglich oder ein per E-Mail hin- und hergeschickter Vertrag. Sie stehen also auch dann in einem Arbeitsverhältnis, wenn Sie keine Urkunde mit Originalunterschrift haben. Aber: Spätestens am ersten Arbeitstag müssen Ihnen einige Punkte dann doch schriftlich gegeben werden. Das bedeutet an dieser Stelle tatsächlich mit Originalunterschrift auf echtem Papier. Die elektronische Form ist auch in Zukunft ausgeschlossen, was im Zeit­alter der Digitalisierung für einige Irritationen sorgt und in Umsetzung der EU-Richtlinie auch nicht notwendig gewesen wäre. Es ist aber nicht zwingend, alles in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Auch ein gesondertes Dokument ist zulässig.

Foto: Stockfotos-MG/AdobeStock

Am ersten Tag der Zusammenarbeit muss der schriftliche Nachweis über folgende Punkte vorliegen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Gehalt und Arbeitszeit. Gestaffelt geht es dann weiter mit einigen Angaben bis zum siebten Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie mit weiteren Punkten bis spätestens einen Monat nach Beginn. In der Praxis wird es kaum Sinn machen, diese Fristen gesondert anzugehen. Für einen schnellen Start in das Arbeitsverhältnis – wie er in vielen Apotheken aufgrund des Fachkräftemangels oft sehr gewünscht ist – ist es leichter, erst einmal nur die drei wesentlichen Nachweise schriftlich festhalten zu müssen. Selbstverständlich bleibt es grundsätzlich bei der Empfehlung, sich schon vor dem Start in die Zusammenarbeit gründlich mit den Bedingungen aus­einanderzusetzen, die vereinbart werden sollen, und sie gegebenenfalls auch vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages prüfen zu lassen.

Schriftliche Unterlagen auch bei Altverträgen

Für Altverträge gilt: Beschäftigte können jederzeit die vorgesehenen Nachweise anfordern, sie müssen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern dann innerhalb von sieben Tagen erbracht werden. Der Hinweis auf die Regelungen im Nachweisgesetz können ein guter Aufhänger für langjährig ohne schriftlichen Arbeitsvertrag Beschäftigte sein, doch einmal um ein Dokument zu bitten, das auch bei einem Betriebsübergang nützlich sein wird.

Kurze Arbeitsverhältnisse von höchstens einem Monat waren bisher von der Nachweispflicht frei, diese Klausel ist weggefallen. Die Nachweise müssen künftig also auch für kurze Aushilfsverträge erbracht werden. |

Christiane Eymers, Rechtsanwältin und Business Coach bei ADEXA

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