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Öffnungszeiten gleich Arbeitszeiten?

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Darf eine Apothekenleitung ein früheres Erscheinen oder späteres Verlassen des Arbeitsplatzes einfordern – zum Beispiel, um Kasse zu machen, Schubladen aufzufüllen etc.?

„Mein Arbeitgeber erwartet, dass ich schon vor Öffnung der Apotheke, sprich vor Beginn meiner Arbeitszeit vor Ort bin und alles vorbereite. Auch nach Schließung fallen immer noch Arbeiten an. Was wird auf die Arbeitszeit angerechnet?“ Diese Frage wird in der gewerkschaftlichen Rechts­beratung oft gestellt.

Dazu erläutert Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA: „Grundsätzlich handelt es sich bei Tätigkeiten wie dem Kassenabschluss oder dem Herausstellen bzw. Hereinräumen von Aufstellern um reguläre Arbeitszeit, auch wenn diese Arbeitsleistungen außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken erbracht werden. Apothekenleitungen neigen aber dazu, die Arbeitszeiten mit den Apothekenöffnungszeiten gleichzusetzen. Die vor- und nach­bereitenden Tätigkeiten von 10 bis 15 Minuten oder auch einer halben Stunde drohen dann unter den Tisch zu fallen.“

Passt die Planung der Arbeitszeiten nicht zu den erwarteten Anwesenheitszeiten, sollte dieser Punkt un­bedingt besprochen und eine klare Regelung in den Arbeitsvertrag auf­genommen werden. Eymers: „Ansonsten können sich die zusätzlichen Zeiten schnell zu beträchtlichen un­bezahlten Stundenkontingenten summieren.“

Foto: hkama/AdobeStock

Vorteile bei Tarifbindung

ADEXA-Mitglieder haben mehr Transparenz und Sicherheit beim Thema Arbeitszeiten – und bei Geltung der tariflichen Regelungen für das Arbeitsverhältnis auch Anspruch darauf, durch solche Überstunden nicht unter das vereinbarte Tarifgehalt zu rutschen.

Die Empfehlung der Rechtsabteilung: Erwartet die Apothekenleitung, dass Arbeit außerhalb der Öffnungszeiten geleistet wird, sollte es eine schrift­liche Vereinbarung dazu geben. Denn um die Frage angeordneter bzw. nicht angeordneter Überstunden gibt es erfahrungsgemäß nicht selten Aus­einandersetzungen.

Tarifbindung lässt sich auch durch den Verweis auf den Bundesrahmen­tarifvertrag oder den Rahmentarif­vertrag (RTV) Nordrhein im Arbeitsvertrag herstellen. Mit Blick auf einen möglichen Inhaberwechsel ist es auch für Gewerkschaftsmitglieder günstig, wenn die Geltung des Tarifvertrages arbeitsvertraglich festgehalten wird.

Mithilfe der elektronischen Zeiterfassung lassen sich im Übrigen die erbrachten Arbeitszeiten sowohl genau als auch gesetzeskonform aufzeichnen. Dafür müssen die vereinbarten Arbeitszeiten für jeden Wochentag eingetragen werden. Eine Pauschalierung ist nach den gesetzlichen und tariflichen Regeln nicht vorgesehen. ADEXA-Mitglieder können sich bei Fragen und Problemen rund um Arbeitszeiten und Arbeitszeiterfassung an die ADEXA-Rechtsberatung wenden. |

Sigrid Joachimsthaler

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