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Die Klagefrist bei einer Kündigung

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Das im Sommer geänderte Nachweisgesetz hat die Inhalte und Bestandteile von Arbeitsverträgen, die von den Apothekenleitungen zu dokumentieren sind, wesentlich erhöht. So sind Arbeitgebende unter anderem verpflichtet, recht ausführlich nicht nur auf die Kündigungsfristen hinzuweisen, sondern auch auf die Fristen bei einer mög­lichen Kündigungsschutzklage.
Foto: Koegelenberg/peopleimages.com/AdobeStock

Dies ist eine löbliche Idee des Gesetzgebers, um zu gewährleisten, dass Kolleginnen und Kollegen nicht alleine wegen einer verpassten Frist eine an sich unwirksame Kündigung akzeptieren müssen.

Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dies natürlich nur dann, wenn es nicht vorher gelingt, sich mit der Apothekenleitung über eine Beendigung zu passenden Konditionen zu einigen.

Außergerichtliche Einigung vorher prüfen

Hier kann man zum Beispiel eine Abfindung vereinbaren, deren Höhe sich an der Betriebszugehörigkeit orientiert, oder auch eine (bezahlte) Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ebenso kann das Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen sein, dass eine Arbeitgeberin erklärt, dass sie aus der Kündigung keine Rechte herleitet, was umgangssprachlich einer Rücknahme der Kündigung entspricht. Eine Abwicklungsvereinbarung müsste innerhalb von drei Wochen nach Zugang von beiden Seiten unterzeichnet sein. Auch die Erklärung der Arbeitgeberseite, aus der Kündigung keine Rechte herzu­leiten, muss innerhalb dieser Frist schriftlich erfolgen. Ansonsten könnte sich eine rechtskundige Apotheken­leitung immer darauf berufen, dass die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage abgelaufen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist dabei immer der Zugang bei dem oder der zu Kündigenden – und nicht das Ausstellungsdatum der Kündigung.

Kein Aufschub bei fehlendem Hinweis

Wer eine Kündigung bekommt, muss also wirklich ganz zügig tätig werden. Eine kleine Erinnerung daran ergibt sich aus den neu abzuschließenden Arbeitsverträgen. Zumindest dann, wenn diese den aktuellen Vorgaben des Nachweisgesetzes entsprechen und einen Hinweis auf die einzuhaltenden Klagefristen enthalten.

Ein kleiner Wermutstropfen: Auch wenn der korrekte Hinweis im Arbeitsvertrag oder dem schriftlichen Nachweis fehlt, verlängert sich dadurch die Klagefrist nicht!

Und eine Bitte an betroffene ADEXA-Mitglieder: Im Falle einer Kündigung kontaktieren Sie uns bitte umgehend, damit wir Sie fristgerecht unterstützen können. |

Minou Hansen, Leitung Rechtsabteilung bei ADEXA

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Abendsprechstunden

Arbeitsrechtliche Beratung können ADEXA-Mitglieder am Abend zu folgenden Zeiten in Anspruch nehmen:

  • Mittwoch: 20.00 bis 21.00 Uhr, Rechtsanwältin Christiane Eymers, Tel. (040) 22 86 43 64
  • Donnerstag: 20.00 bis 21.00 Uhr, Rechtsanwältin Minou Hansen, Tel. (040) 80 03 08 17

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