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Energiepauschale nicht für alle Rentner?

Berechtigung der Mitglieder der Apothekerversorgungswerke wird derzeit geprüft

Am 4. September 2022 stellte die Bundesregierung ein drittes Entlastungspaket vor. Eine seiner Maßnahmen ist eine Einmal­zahlung an Rentner in Höhe von 300 Euro zum Ausgleich der gestiegenen Energiekosten. Ob das auch für Mitglieder der Apothekerversorgungswerke gilt, ist noch unklar.

Für gesetzlich Rentenversicherte soll die Deutsche Rentenversicherung als Auszahlungsstelle für diese Bundesmittel dienen. Die Rentner von berufsständischen Versorgungswerken der freien Berufe blieben, ebenso wie beispielsweise die pensionierten Landesbeamten, in der beschriebenen Maßnahme unerwähnt. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), der Dachverband auch der Versorgungswerke für Apotheker, hat daher umgehend die Mitglieder des Koalitionsausschusses, beginnend mit Bundeskanzler Olaf Scholz, sowie die beteiligten Ministerien angeschrieben. In diesen Schreiben wurde um die Korrektur dieser mutmaßlich verfassungswidrigen Regelungslücke gebeten. Gegenüber dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde noch einmal gesondert zur Formulierungshilfe der Ampelkoalition für den Entwurf eines „Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangs­bereichs“ Stellung genommen. Am 30. September wurden zusätzlich alle Ministerpräsidenten der Länder auf die Ungleichbehandlung hingewiesen und um Abhilfe ge­beten. Auch viele Versorgungs­werke wandten sich direkt an ihre Landesregierungen.

Die Bundesregierung stellt sich dessen ungeachtet zunächst noch auf den Standpunkt, dass es Sache der Länder sei, sich um die Energiepreispauschale von Rentnern der berufsständischen Versorgungswerke zu kümmern. Grund für die Ausnahme von der Zahlung des Bundes sei in erster Linie, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten. Die Regelungskompetenz für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen liege bei den Ländern. Ob die Leistungsbezieher dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhielten und wie diese finanziert werde, sei deshalb eine Frage, die auf Landesebene angestoßen und beantwortet werden müsse.

Keine beitragsfinanzierte Rentenleistung

Die ABV und die Versorgungs­werke halten diese Auffassung für falsch. Es geht hier nicht um eine Gesetzgebung, die die berufsständischen Versorgungswerke betrifft; es geht um eine Entlastungsmaßnahme, die aus Steuermitteln finanziert wird. Mittlerweile liegen auch einige Antworten von Landesregierungen unterschiedlicher parteipolitischer Couleur vor. In diesen wird unsere Auffassung bestätigt, dass die Energiepreispauschale eine Entlastungsmaßnahme ist für Bürger, welche Rente beziehen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird. Da es sich eben nicht um eine beitragsfinanzierte Rentenleistung, sondern um eine steuerfinanzierte Sozialleistung handele, habe der Bundesgesetzgeber sehr wohl die Kompetenz, die Energiepreispauschale auch den Versorgungsempfängern zukommen zu lassen. Entsprechend haben die Länder am 28. Oktober 2022 im Bundesrat einen Prüfauftrag (Bundesrats-Drucksache 523/1/22) hinterlegt, verschiedene bisher nicht berücksichtigte Gruppen, darunter ausdrücklich genannt auch die Rentenbezieher der berufsständischen Versorgungswerke, in künftigen Entlastungspaketen zu bedenken. Die Bundesländer wollen sich beim Bund dafür verwenden.

Ähnlich äußerte sich der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales. Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Kerstin Griese, MdB, sagte in der 1026. Plenarsitzung des Bundes­rates zu, dass die Bundesregierung ernsthaft prüfen werde, welche Gruppen bisher keine Energiepreispauschale erhalten haben und wie sie ihnen gewährt werden kann. Dieser Prüfungsvorgang, ist aus dem Bundesarbeitsministerium zu vernehmen, wurde zügig aufgenommen. Er ist derzeit noch nicht abgeschlossen. |

Peter Hartmann, Hauptgeschäfts­führer, und Stefan Strunk, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungs­einrichtungen e. V. (ABV)

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