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- AZ 14-15/2023
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Gesundheitspolitik
Kabinett vertagt ALBVVG-Beschluss
Weiterer Beratungsbedarf in der Regierung
Das ALBVVG ist in Bewegung. Der seit vergangener Woche bekannte „Regierungsentwurf“, der wohl als Beschlussvorlage für die Kabinettssitzung angedacht war, weist einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf auf (siehe DAZ 2023, Nr. 13, S. 9). Insbesondere wurde auch an den für Apotheken wichtigen Änderungen in § 129 Sozialgesetzbuch 5. Buch nachgefeilt. Apotheken sollen demnach von den vor der Pandemie geltenden Austauschregeln abweichen können, wenn das verordnete Arzneimittel nicht lieferbar ist – das ist der Fall, wenn es zwei unterschiedliche – und erfolglose – Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel gab. Dann darf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Es bleibt sonst weitgehend bei der derzeitigen Flexibilität – nur ein Aut-Simile-Austausch nach Arztrücksprache ist weiterhin keine Option mehr. Zudem: Das zuvor noch ausdrücklich vorgesehene Retax-Verbot für die Kassen in diesen Fällen ist im neuen Entwurf nicht mehr zu finden.
Unverändert ist im Entwurf allerdings der 50-Cent-Zuschlag für Apotheken in der Arzneimittelpreisverordnung, wenn ein Arzneimittel nach den Vorgaben der neuen Ausnahmeregelung abgegeben wird. Dagegen soll nun auch den pharmazeutischen Großhändlern in einem solchen Fall ein Zuschlag zukommen: 20 Cent oder möglicherweise ebenfalls 50 Cent. Letzteres steht dabei noch unter „Leitungsvorbehalt“.
Man darf nun also gespannt sein, an welchen Stellen weiter gefeilt wird. Anspruchsvoll ist das Gesetz, mit dem Arzneimittelengpässe künftig nicht nur besser gemanagt, sondern möglichst auch schon im Vorfeld vermieden werden sollen, allemal. |
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