Gesundheitspolitik

Kritische Schnittstellen

ABDA fordert besseren Schutz vor Datenmissbrauch

ks | Die ABDA begrüßt, dass E-Rezept-Daten künftig auch genutzt werden können, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern – z. B. in Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Sie sieht aber noch Nachbesserungsbedarf an der geplanten „Schnittstellen-Verordnung“.

Mitte Juni war der Referenten­entwurf für eine „E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung“ (EFSVO) bekannt geworden. Die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums soll das Nähere zu den von der Gematik bereit­zustellenden Schnittstellen im E-Rezept-Fachdienst regeln. Über diese sollen künftig Daten aus E-Rezepten an bestimmte, an die Telematikinfrastruktur angeschlossene Empfänger übermittelt werden (z. B. Apotheken, Vertragsärzte, Krankenkassen und DiGA-Hersteller). Geschehen darf das nur zu gesetzlich bestimmten Zwecken und unter der Voraussetzung, dass der Versicherte eingewilligt hat.

Nun hat die ABDA in einer Stellungnahme Klarstellungsbedarf angemeldet. Das fängt beim ersten Paragrafen an, der unter Verweis auf eine Anlage 1 beschreibt, welche Daten aus welchen technischen Profilen an wen übermittelt werden dürfen – aus ABDA-Sicht viel zu ungenau. Um zu verhindern, dass Dritte unsachgemäß auf die Arzneimitteltherapie einwirken, regt die ABDA an, „dass eine Übermittlung von arzneimittelrechtlich belieferungsfähigen elektronischen Verordnungsdaten über die Schnittstelle nur unter der Voraussetzung der ausdrücklichen Genehmigung im Einzelfall durch den Versicherten möglich ist“. Sie betont: „Weder sollte über die Verordnung und die danach zu etablierende Schnittstelle ein Bypass für Arzneimittelverordnungen zum E-Rezept-Fachdienst geschaffen werden, noch sollte Dritten die Möglichkeit eröffnet werden, zeitlich vor der Belieferung einer ärztlichen Verordnung Einfluss auf die Arzneimitteltherapie nehmen zu können.“

Kritisch sieht die ABDA auch, dass Versicherte in eine Datenverarbeitung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten einwilligen können. Dieser Zeitraum sei zu lang und eine „deutliche Kürzung“ angebracht: „Dies würde dazu führen, dass der Versicherte, der seine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt hat, durch eine gegebenenfalls zu erneuernde Einwilligungserklärung aktiv in die Lage versetzt würde, die Kontrolle über seine Datenhoheit für einen überschaubaren Zeitraum wahrnehmen zu können.“ |

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