Gesundheitspolitik

Keine Teststreifen auf das E-Rezept

Nur Muster 16 abrechenbar

ks | Je mehr sich E-Rezepte im Versorgungsalltag etablieren, desto öfter können sich Tücken auftun: Etwa, wenn auf einem Arzneimittel-E-Rezept auch Blutzuckerteststreifen verordnet sind. Das ist zwar technisch möglich, für die Apotheke aber nicht abrechenbar.

Während das E-Rezept für Arzneimittel 2024 Pflicht wird, dürfte der Stichtag für Hilfsmittel sowie Blut- und Urinteststreifen erst der 1. Juli 2027 sein (siehe Artikel links). Das heißt: Will ein Arzt ein Arzneimittel, z. B. Insulin verordnen, geschieht dies künftig verpflichtend auf dem E-Rezept. Will er dazu Blutzuckerteststreifen verschreiben, muss ein Papierrezept her. Dabei ist die Verordnung der Teststreifen auf dem E-Rezept technisch durchaus schon jetzt möglich. Ein DAV-Sprecher bestätigte auf Nachfrage: „Leider besteht (…) die Möglichkeit, dass Ärzte Blutzuckerteststreifen im Freitextfeld eines E-Rezeptes verordnen – und solche Verordnungen an Apotheken gehen.“ Und was passiert dann? Eine Abrechnung durch die Apotheke ist so nicht möglich. „In diesem Fall sollte eine Apotheke das E-Rezept zurückweisen, den Arzt kontaktieren und ein ‚Muster 16‘ anfordern“, so der DAV-Sprecher. |

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