Gesundheitspolitik

Online oder doch per Fax?

Was bei Genehmigungsanträgen für Hilfsmittelversorgungen zu beachten ist

jb | Laut einem Schiedsspruch sind Leistungserbringer verpflichtet, spätestens ab Februar 2023 Kostenvoranschläge für Hilfsmittelversorgungen nur noch elektronisch abzugeben. Denn dann läuft eine dreijährige Umsetzungsfrist ab. Eine einheitliche offene und kostenfreie Schnittstelle für die Abwicklung der Anträge bei allen Kassen gibt es allerdings nicht.

Trotz intensivster Bemühungen sei es nicht gelungen, dass die Schieds­stelle verbindlich festlegt, dass so eine Schnittstelle bereitgestellt werden muss, kritisiert der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem aktuellen Rundschreiben. Das habe dazu geführt, dass Kostenträger zum Teil Plattformen, über die die elektronischen Kostenvoranschläge (eKV) eingereicht werden müssen, verbindlich und abschließend vorgeben und die Apotheken die Kosten für das System zu bezahlen haben. Aktuell gibt es drei externe Plattformen, die bei Kassen im Einsatz sind: ZHP (HMM), MIP (Medicomp) und egeko (Opta Data).

Offenbar haben aber noch nicht alle Kassen die Vorgaben umgesetzt. Laut dem Apothekerverband können und sollen bei einigen Kassen die Kostenvoranschläge weiterhin per Fax eingereicht werden. Das gelte für die AOK NordWest (bis zum 30.04.2023, 0800 2652 140 392, die Bahn-BKK (0251 747385722), die BKK Linde (0611 7366694), die IKK Innovationskasse (0461 8119219), die IKK classic (0800 4558888132), die KKH (0421 163395-3399) und die Mobil Krankenkasse (0800 2553002888).

Immer zuerst die Genehmigungsfreiheit prüfen!

Um den Aufwand gering zu halten, empfiehlt der Verband, immer zuerst die Genehmigungsfreiheit zu prüfen. Die weitaus meisten Hilfsmittel der Vertragskassen seien ohne vorherige Genehmigung abrechnungsfähig, heißt es weiter. Die etwaige Genehmigungspflicht könne in der Apothekensoftware mittels PZN und Kostenträgerkennung geprüft werden. Weist diese einen Vertragspreis und keine Genehmigungspflicht aus (Genehmigungspflicht ist gekennzeichnet mit „G“ oder „K“) und ist der entsprechende Beitritt zum Vertrag vorhanden, können die Versicherten sofort versorgt und das Hilfsmittel zum dort genannten Preis genehmigungsfrei abgerechnet werden.

Hilfreich sei in diesem Zusammenhang eine Verknüpfung des Zugangs zum Online-Vertragsportal (OVP) mit der Apothekensoftware. Die im OVP hinterlegten Beitrittsdaten sollten dann bei der Darstellung in der Warenwirtschaftssoftware berücksichtigt werden.

Wenn die Warenwirtschaftssoftware eine Genehmigungsfreiheit anzeigt, dürfen Apotheken laut dem Apothekerverband dieser Angabe glauben. Die Softwarehäuser hätten die Vorgaben der ABDATA umgesetzt, heißt es. „Wir bitten von telefonischen Nachfragen ‚nur zur Bestätigung‘ abzusehen, da wir keine darüber hinausgehenden Kennt­nisse besitzen“, erklärt der Apothekerverband Schleswig-Holstein. |

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