Fotos: Alexander Limbach, topvectors/AdobeStock

Recht

Rechtssichere Gestaltung von Apothekenwebseiten

Wie Sie Stolperfallen vermeiden / Vielfältige Vorgaben erfordern ein sorgsames Vorgehen bei der Umsetzung

Die Erstellung einer Webseite ist kein Hexenwerk. Ein Internetauftritt wird mittlerweile von praktisch jedem Gewerbetreibenden und Heilberufler erwartet, so auch von Apotheken. Infos über Öffnungszeiten und Notdienste, die Vorstellung des Teams, Hinweise auf Angebote, Informationen über pharma­zeutische Dienstleistungen, Messungen von Körperwerten bis hin zu Internetshops, Versand von Arzneimitteln oder Click-und-Collect-Angeboten – die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Sie werden mit der Verbreitung des E-Rezeptes noch weiter zunehmen.

So vielfältig wie die Einsatzmöglichkeiten sind die zu beachtenden rechtlichen Themen und schnell kann es zu – vermeintlichen – Rechtsverstößen und unliebsamen Kontakten mit Verbänden, Konkurrenten oder Betroffenen kommen. Auch wenn der Gesetzgeber mittlerweile das Geschäftsmodell der Massenabmahnung mit Unterlassungsansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen deutlich erschwert hat, versuchen immer wieder – nicht nur im Apothekenbereich – dubiose Zeitgenossen, mit vermeintlichen Rechtsverletzungen den schnellen Euro zu verdienen. Zuletzt war dies mit geforderten Schmerzensgeld- und Vergleichszahlungen aufgrund behaupteter Datenschutzverletzungen durch die Verwendung von Google-Fonts auch auf Apothekenwebseiten der Fall. Zwar führte dies für die Anspruchssteller zu einem Strafverfahren und Durchsuchungsbeschlüssen wegen versuchter Erpressung in mindestens 2418 Fällen. Die Vollstreckung eines Arrestes über eine Gesamtsumme von 346.000,00 Euro zeigt aber auch, dass viele Abgemahnte ein „Vergleichsangebot“ zur Zahlung eines überschaubaren Eurobetrages wegen der vermeintlichen Rechtsverstöße gerne annehmen, um Unannehmlichkeiten (und eigene Anwaltskosten) zu vermeiden.

Unabhängig von diesem rechtswidrigen Gebaren ist es deshalb empfehlenswert, bei dem eigenen Außenauftritt schon möglichst keine Ansatzpunkte für ein solches Vorgehen zu bieten. Außenauftritt meint damit nicht nur die eigene Webseite, sondern auch Präsentationen auf Plattformen, in Apps oder in den Sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder TikTok. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich dabei von den auf der eigenen Webseite einzuhaltenden Regelungen nur marginal.

1. Kein Auftritt ohne Impressum

Unabhängig davon, ob der Auftritt unter einer eigenen Domain, über eine Apothekenplattform oder einen Social-Media-Account erfolgt, muss er als Telemediendienst mit einem Impressum nach dem Telemediengesetz (TMG) versehen werden. Das Impressum muss leicht zugänglich und klar gekennzeichnet sein. Eine direkte Verlinkung von jeder Seite im Footer hat sich dabei durchgesetzt. Verstöße gegen die Impressumspflichten sind zwar Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), werden aber als solche kaum noch geahndet. Denn zum einen kann die Erstattung entstandener Abmahnkosten nach § 13 Abs. 4 Ziff. 1 UWG von Wettbewerbern nicht mehr verlangt werden. Zum anderen scheidet in diesen Fällen auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der erstmaligen Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG aus und selbst bei Wiederholungstätern wäre die Vertragsstrafe nach § 14 Abs. 3 UWG der Höhe nach beschränkt.

Allerdings sind Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG auch Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 2 Ziff. 5 TMG, die in der Theorie mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 Euro geahndet werden könnten. Es empfiehlt sich deshalb, diese Vorgaben einzuhalten. Dies ist nicht allzu schwer. Anzugeben sind Name und Anschrift mit dem sogenannten Rechtsformzusatz (eingetragene Kauffrau/eingetragener Kaufmann oder Offene Handelsgesellschaft). Beim Namen sollte man sich an der Eintragung im Handelsregister orientieren. Wenn die Firmierung im Handelsregister inhaberbezogen ist (Max Mustermann e. K.), kann zusätzlich auch der Apotheken­name aufgenommen werden (Max Mustermann e. K., Musterapotheke). Anzugeben sind weiter die Handelsregisternummer und der Name des Registergerichtes.

Das Impressum soll eine zuverlässige und rasche Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglichen. Hierzu muss es Kontaktinforma­tionen geben (Kontaktformular, E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, wobei Letztere nicht zwingend ist). Die Postanschrift alleine reicht nicht. Anzugeben sind, in­sofern weicht der sehr stark regulierte Apothekensektor von den Internetauftritten sonstiger Gewerbetreibender ab, auch die zuständige Aufsichtsbehörde, also die Behörde, die die regelmäßigen Revisionen durchführt, und die Apothekerkammer, der der Inhaber angehört. Ferner sind die gesetzliche Berufsbezeichnung „Apotheker“ und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, zu nennen.

Etwas Schwierigkeiten bereitet die Verpflichtung, berufsrechtliche Regelungen anzugeben. Regel­mäßig reicht hierfür aber ein Link zu der entsprechenden Auflistung der Webseite der Apothekerkammer, auf der sich die diversen berufsrechtlichen Regelungen befinden, aus. Eine Angabe über die Berufshaftpflichtversicherung oder gar deren Höhe ist nicht notwendig, auch wenn berufsrechtlich eine Pflicht zum Abschluss einer solchen vorgesehen ist und keine Apotheke ohne unterwegs sein sollte. Tritt ein ganzes Apothekenunternehmen, also Hauptapotheke nebst Filialen auf der Webseite auf, empfiehlt es sich, die genannten Angaben entsprechend der Handelsregistereintragungen auch für die Filialen aufzunehmen.

Geht das Angebot auf der Webseite über eine Unternehmensvorstellung und Bewerbung hinaus und enthält es journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, muss neben den Angaben nach §§ 5, 6 TMG gemäß § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) noch ein Verantwortlicher für diese Inhalte mit Namen und Anschrift in Deutschland benannt werden. Bei den allermeisten selbst ge­stalteten Webseiten ist dies aber nicht notwendig.

2. Wie trete ich auf?

Der Name, unter dem die Apotheke im Internet auffindbar ist, darf weder Kennzeichen Dritter verletzen noch irreführend sein. Wenn die Entscheidung für einen Auftritt unter einer eigenen Domain gefallen ist, muss diese Domain auch noch registrierbar sein. Während früher die Verbindung eines Gewerbebetriebes mit einem Ort oder einer Region als gegebenenfalls kritische Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung angesehen wurde, ist mittlerweile die Rechtsprechung großzügiger geworden, sodass eine Apotheke mit der Domain „Muster-Apotheke-Musterstadt“ vom Verkehr nicht dahin aufgefasst wird, dass es sich um die einzige/beste/größte Apotheke in Musterstadt handelt. Generell empfiehlt sich zu überprüfen, ob nicht die Domain gegen ältere Marken oder Unternehmenskennzeichen verstößt, was gerade bei klassischen Apothekennamen der Fall sein kann. Gegebenenfalls helfen dann aber lokalisierende Zusätze oder auch Zusätze, die auf den Inhaber hinweisen.

3. Bilder und Fotografen

Der Internetauftritt lebt durch die persönliche Ansprache und Bilder. Regelmäßig wird das Team mit Fotos vorgestellt. Bei Fotos greift grundsätzlich der Leistungsschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wonach der jeweilige Fotograf die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Mitunter sind Fotos auch als Lichtbildwerk nach § 2 UrhG geschützt. An den Verwender müssen deshalb die Nutzungsrechte übertragen werden. Dies kann mündlich erfolgen. Dabei sollte geregelt werden, ob der Fotograf benannt wird oder nicht.

Zudem ist die Einwilligung der abgebildeten Personen auf den Fotos notwendig. Sie müssen damit einverstanden sein, dass Fotografien von ihnen im Internet abrufbar sind, auf sozialen Medien verwendet werden etc. Wird dies nicht beachtet, kann dies einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen. Es sollte mit Anfertigung der Bilder zugleich eine Erklärung der Abgebildeten unterschrieben werden, die deren Verwendung klar regelt (Webseite, Social Media, Katalog, Gewinnspielflyer etc.), insbesondere auch, in welchen Zeiträumen gegebenenfalls Fotos nach einem Ausscheiden des Mitarbeiters von der Webseite entfernt werden sollen. Dabei hat Letzteres keine Auswirkungen auf die grundsätzlich freie Widerrufbarkeit der Einwilligung durch den Mitarbeiter.

Werden Fotos aus Bilddatenbanken verwendet, ist das Kleingedruckte von Bedeutung. Dort finden sich regelmäßig Vorgaben zur zulässigen Nutzung (gewerbliche Nutzung, Nutzung in sozialen Medien etc.), ob/wie Quellen anzugeben sind oder ob/wie der Fotograf benannt werden muss. Diese Vorgaben sind zwingend zu beachten, um unnötige Abmahnungen und die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadenersatz- und Auskunftsansprüchen zu vermeiden.

4. Datenschutz

Genauso wichtig und selbstverständlich wie das Impressum ist ein Hinweis auf die Datenschutz­erklärung. Aktuell muss sich der Europäische Gerichtshof damit befassen, ob auch direkte Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ahnden können. Be­anstandungen durch Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände einerseits und Behörden andererseits sind, dies ist schon geklärt, möglich. Zudem können Betroffene individuell Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Zu belehren ist in der Datenschutzerklärung über die Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO insbesondere darüber, wer der Betreiber der Webseite ist, wozu die Daten auf welcher Rechtsgrundlage verwendet werden, wie lange die Daten gespeichert werden und wer Daten erhält. Welche Daten werden allgemein beim Besuch der Webseite gesammelt, gespeichert und verwendet? Sollen Daten für die Werbung genutzt werden, wenn ja, für welche Werbeformen? Gibt es ein Kontaktformular, wie wird dieses genutzt? Wie sieht es mit IP-Adressen und dem Einsatz von Cookies aus?

Generell sollten bei der Gestaltung der Webseite keine Google-Fonts benutzt werden, sofern diese von Google angebotenen Schriften nicht heruntergeladen und lokal gespeichert werden. Denn Internetseiten, die die von Google kostenfrei zur Verfügung gestellten Schriften in der Form nutzen, dass die Schriften auf den Servern von Google liegen, übermitteln in der Regel die IP-Adressen ohne Einwilligung und Kenntnis der Besucher an Google und damit in die USA. Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum. Nach Auffassung des Landgerichts München ist diese Weitergabe ohne Einwilligung des Besuchers ein Datenschutzverstoß, der mit einem Schmerzensgeld von 100,00 Euro abzugelten ist. Auch wenn die im vergangenen Jahr daraufhin erfolgten Massenabmahnungen, die auch Apotheken trafen, aufgrund des Einsatzes von Software und der fehlenden Verletzung eines Persönlichkeitsrechts unbegründet waren, sollte man an dieser Stelle möglichst keine Angriffspunkte liefern.

5. Keine Irreführung

Generell gilt, dass Informationen auf der Webseite richtig sein müssen. Ansonsten liegt meist eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor. Dienstleistungen, die beworben werden, müssen tatsächlich erbracht werden. Angaben über Historie, Erfahrungen, besondere Kompetenz, Fortbildungen etc. müssen zutreffen. Gleichzeitig dürfen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Leistungen nicht als außergewöhnlich beworben werden. Ansonsten liegt rasch eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.

6. Weitere Vorgaben bei Shops & Co.

Werden Produkte über die Internetseite angeboten, gibt es leider diverse weitere rechtliche Vorgaben, die zu beachten sind. Bei Angeboten im Rahmen des Versandes ist eine Versandhandelserlaubnis notwendig und die Vorgaben von § 11a ApoG, § 17 Abs. 2 ApBetrO sind einzuhalten. Zudem ist eine Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 67 Abs. 8 AMG an die zuständige Behörde notwendig und das einheitliche europäische Versandhandelslogo für Humanarzneimittel nach Art. 85c RL 2000/3 EG ist auf die Webseite aufzunehmen und zu verlinken.

Beim Versand von – nicht verschreibungspflichtigen – Tier­arzneimitteln ist eine separate Registrierung im Versandhandelsregister für Tierarzneimittel und die Verwendung eines separaten EU-Sicherheitslogos notwendig.

Kommt ein Vertragsschluss in Abwesenheit der Vertragsparteien durch Fernkommunikationsmittel wie insbesondere über eine Webseite zustande, sind die Regelungen des Fernabsatzrechtes einzuhalten. Ein Kunde hat grundsätzlich ein Widerrufsrecht, über das er auch zu belehren ist. Ausnahmen gelten für individuell für den Kunden hergestellte Produkte wie zum Beispiel Rezepturarzneimittel. Das Widerrufsrecht kann auch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden, etwa bei versiegelter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn das Siegel gebrochen ist. Besondere Umsicht ist auch bei den Zahlungsbedingungen notwendig.

Ein Verstoß gegen § 270a BGB durch die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung besonderer Entgelte für Überweisungen/Lastschriften ist zu vermeiden.

Der Kunde muss zudem wissen, wann und wie ein Vertrag zu­stande kommt, ob und wie die Vertragsunterlagen gespeichert werden, welche Vertragssprachen es gibt und Ähnliches mehr. Informationen zum Umgang mit Rezepten sowie zu dem möglicherweise notwendigen Austausch von Arzneimitteln aufgrund von Rabattverträgen oder Lieferengpässen sollten ebenfalls aufgenommen werden. Schließlich ist ein Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform der EU mit Link not­wendig und eine Aussage darüber, ob der anbietende Apotheker bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Bei Produktangeboten ist unter anderem die Preisangabenverordnung (PAngV) einzuhalten, ins­besondere die Angabe der Grundpreise nach § 4 PAngV sowie Hinweise auf Lieferkosten und Umsatzsteuer, § 6 Abs. 1 Ziff. 2 PAngV. Wird mit besonderen Angeboten geworben, ist vor allen Dingen § 11 PAngV zu beachten, wonach bei der Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Wirksamkeit der Preisermäßigung angewendet wurde. Der Gesetzgeber möchte Missbrauch bei Preisgestaltungen und kurzfristige Preiserhöhungen vor Rabattangeboten verhindern.

Einzuhalten ist ferner das Heil­mittelwerbegesetz (HWG). Dabei hängt viel davon ab, ob es sich um eine Erinnerungswerbung nach § 4 Abs. 6 HWG handelt, bei der die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG entfallen können, oder um eine Werbung für Arzneimittel mit Indikationen. In letzterem Fall sind die sogenannten Pflichtangaben, u. a. Anwendungsgebiete nach der Zulassung, notwendig. Bei Analgetika ist die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Zudem gibt es in § 11 und 12 HWG bestimmte Werbe­verbote, die sich teilweise auch auf Medizinprodukte beziehen. § 5 HWG verbietet eine Werbung mit Anwendungsgebieten bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln.

Darüber hinaus gibt es noch diverse Sonderregelungen für verschiedenste Produkte, etwa die Biozid-Verordnung mit dem Biozid-Hinweis nach Art. 72 VO 5282/12: „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Im Kontext mit Bioziden verbieten sich auch Aussagen wie „unschädlich“, „natürlich“ oder „umweltfreundlich“. Bei Lebensmitteln sind unter anderem die Vorgaben nach Art. 14 und Art. 9 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zu beachten. Bei bilanzierten Diäten gibt es weitere Sonderregelungen.

Die einzuhaltenden Vorgaben sind also sehr vielfältig. Viele Stolperfallen lassen sich aber bei einem sorgsamen Vorgehen bei der Umsetzung vermeiden, sodass einem rechtlich sauberen und möglichst beanstandungsfreien Webauftritt nichts im Wege steht. |

Dr. Timo Kieser und Dr. Svenja Buckstegge, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart

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