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Apotheken bei Corona-Impfung außen vor?

ABDA-Stellungnahme zum Entwurf einer COVID-19-Vorsorgeverordnung

ks/ral | Auch nach Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung soll vorerst ein Anspruch auf COVID-19-Impfungen erhalten bleiben – allerdings nur bei ärztlicher Indikation. Die ABDA sieht dadurch Apotheken faktisch von den Impfungen ausgeschlossen und fordert, diese Bedingung in der geplanten COVID-19-Vorsorgeverordnung zu streichen.
Foto: imago images/photothek

Schon wieder vorbei? Ob Apotheken für die COVID-19-Impfung künftig noch eine Rolle spielen, hängt von einer Formulierung in der geplanten COVID-19-Versorgungsverordnung ab.

Ab dem 8. April 2023 ist die Corona­virus-Impfverordnung außer Kraft. Damit entfallen auch die Anspruchsgrundlagen für die bislang vom Staat gezahlten COVID-19-Impfungen. Praktisch zeitgleich zu Ostern soll die COVID-19-Impfung jedoch Kassenleistung werden. Maßgeblich für einen Anspruch ist dann die Schutzimpfung-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die Richtlinie, die zum 8. April angepasst werden soll, enthält allerdings nur Festlegungen zur COVID-19-Grundimmunisierung und zur 1. und 2. Auffrischimpfung. Weitere Folgeimpfungen fallen damit für die Apotheken erst einmal flach und auch der 2. Booster ist nur noch für einen eingeschränkten Personenkreis vorgesehen. Das bedeutet: So lange die Richtlinie keine Erweiterung erfährt, etwa in dem Sinne, dass die COVID-19-Impfung als saisonale Impfung für bestimmte Personengruppen, wie auch die Grippeschutzimpfung, empfohlen wird, bleibt für die Apotheken kaum Gelegenheit zum Impfen.

Dass der neue Anspruch damit eng wird, hat auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erkannt und plant mit der sogenannten Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-Vorsorgeverordnung), den Impfanspruch noch bis Ende Februar 2024 zu erweitern. Allerdings: Dieser über die Richtlinie hinausgehende Anspruch soll nur bestehen, „wenn die Verabreichung der weiteren Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird (ärztliche Indikation)“.

Mit dieser Regelung will das BMG laut Begründung dazu beitragen, im kommenden Herbst und Winter Überlastungssituationen des öffentlichen Gesundheitswesens zu vermeiden. Dies gelte insbesondere, da die Immunität nach einer Schutzimpfung oder Infektion im Laufe der Zeit abnehme.

ABDA: Ärztliche Indikation als Bedingung streichen

Die ABDA geht in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf mit dem BMG mit, dass es auch weitere Folgeimpfungen für bereits Geimpfte geben sollte. Und sie findet, dass dabei auch die Apotheken als niedrigschwellige Anlaufstelle erhalten bleiben sollten – schließlich hat der Gesetzgeber sie bewusst in die Impfkampagne ein­gebunden. Aber: Nach der derzeit geplanten Anspruchsgrundlage seien COVID-19-Schutzimpfungen in Apotheken „faktisch ausgeschlossen, da der Anspruch nur besteht, sofern die weitere Schutzimpfung ärztlich aus medizinischen Gründen für erforderlich gehalten wird“. Dies führe nicht nur dazu, dass in Apotheken diese Impfansprüche nicht befriedigt werden könnten, sondern auch dazu, dass bei einem steigenden Bedarf an Folgeimpfungen ab Herbst 2023 erneut nahezu ausschließlich Arztpraxen für die Impfung aufgesucht werden müssen. Dabei hatte der Gesetzgeber mit der rechtlichen Verankerung der Impfungen in Apotheken (§ 20c IfSG) bezweckt, dass „zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten Apothekerinnen und Apotheker dauerhaft auch zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt“ sind. Diese Wertung des Gesetzgebers werde mit den jetzigen Plänen ad absurdum geführt, so die ABDA.

In der Konsequenz regt die ABDA an, den Satz aus dem geplanten Para­grafen zu streichen, der die ärztliche Indikation vorgibt, „um den Impf­anspruch auf COVID-19-Schutzimpfungen nach Maßgabe der Verordnung auch in Apotheken erfüllen zu können“. Dies sei auch unter medizinischen Gesichtspunkten unproblematisch, da Patienten mit einer spezifischen Erkrankungshistorie – wie auch bisher unter der Geltung der Corona­virus-Impfverordnung – im Einzelfall von der Apotheke an den Arzt ver­wiesen werden.

Nun bleibt abzuwarten, ob das BMG nochmals an seinen Entwurf Hand anlegt. |

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