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DAZ aktuell
Zählt der Protesttag als Arbeitszeit?
Wie die juristische Lage für nicht-protestierende Mitarbeiter ist, wenn die Apotheke zu bleibt
Apothekenschließungen werden am 14. Juni, dem Apotheken-Protesttag, explizit unterstützt, hieß es in einem Schreiben der ABDA an die Kammern und Verbände. Verbunden ist das Ganze mit einem Appell, auch wirklich mitzumachen: „Der Erfolg des Protesttages hängt maßgeblich von einer großen, flächendeckenden Teilnahme ab“, so die ABDA. Eine Frage, die sich hierbei stellt, ist: Wie erfasst man die Arbeitszeit der Mitarbeiter, wenn die Apotheke an diesem Tag geschlossen bleibt und das Team nicht durch Aktionen am Protesttag mitwirkt? Minou Hansen, Rechtsanwältin bei der Apothekengewerkschaft Adexa, erklärt auf Nachfrage der DAZ: „Wenn die Apothekenleitung sich entscheidet, sich an dem Protest zu beteiligen, und die Apotheke schließt, so kann sie die Mitarbeitenden zu Arbeiten bei geschlossener Apotheke heranziehen. Ebenso kann sie die Mitarbeitenden freistellen, also nach Hause schicken. Arbeitsrechtlich handelt es sich dann um einen sogenannten Annahmeverzug: Die Angestellten bieten ihre Arbeitskraft an, die Apothekenleitungen rufen diese nicht ab. Die Stunden, die die Mitarbeiter an diesem Tag hätten arbeiten müssen, werden trotzdem gutgeschrieben. Es entstehen keine Minusstunden.“ Etwas anders ist es, wenn noch Überstunden vorhanden sind: Dann könne es zulässig sein, die Mitarbeitenden unter Anrechnung der Überstunden freizustellen. Allerdings solle die Freistellung immer möglichst zusammenhängend gewährt werden, so die Adexa-Juristin. Auch bei einem Jahresarbeitszeitkonto könne es zulässig sein, für den Protesttag „Null“-Stunden anzuordnen, wenn im Rest der Woche dann mindestens 75% der vertraglich vereinbarten Zeit gearbeitet werden. „Das sind die generellen Regeln. Eventuell ist arbeitsvertraglich im Einzelfall noch etwas anderes vereinbart“, so Hansen. |
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