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Die Seite 3
Ergänzung muss Ergänzung bleiben
Apothekerinnen und Apotheker sind bekanntermaßen nicht völlig frei in ihrer Sortimentsgestaltung. Sie dürfen nur apothekenübliche Waren anbieten. Als apothekenüblich im Sinne der Approbationsordnung gelten Waren, die nach objektiven Maßstäben – nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers – einen unmittelbaren Gesundheitsbezug aufweisen. Im Zweifel entscheiden die Gerichte, ob das der Fall ist.
Doch auch innerhalb des unumstritten erlaubten Rahmens ist die Bedeutung, die Apotheken der sogenannten Freiwahl beimessen, sehr unterschiedlich. Manche Betriebsstätten, insbesondere in Lauflagen und Centern, muten fast wie Drogeriemärkte an. Vor lauter Ergänzungssortiment mit Gondeln, Schütten und Aufstellern ist der Weg zum HV-Tisch kaum zu finden. Im Gegensatz dazu ist in anderen Apotheken die Auswahl an dargebotenen Kosmetika und Supplementen mehr als überschaubar. Hier trifft eher der Begriff „Randsortiment“ zu als „Ergänzungssortiment“. Die Frage, welche Ausgestaltung für die jeweilige Apotheke die richtige ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Zu viele Faktoren spielen dabei eine Rolle. Eindeutig feststellen lässt sich nur, dass es sich lohnt, diesem Teil des Sortiments etwas Aufmerksamkeit zu schenken, um zu evaluieren, ob der Status quo sinnvoll ist (siehe S. 14). Wenn man den gesamten damit verbundenen Aufwand mit einrechnet, mag so manche Apothekenleitung zu dem Ergebnis kommen, dass weniger eigentlich mehr wäre. In anderen Apotheken könnte es genau andersherum ausgehen und im Ergänzungssortiment eine Chance liegen, die sie bisher haben verstreichen lassen – betriebswirtschaftlich, aber auch pharmazeutisch.
Doch selbst bei Apotheken, für die das Ergänzungssortiment eine wichtige Säule darstellt – und das nicht nur für ihre Erlöse, sondern auch für die umfassende Betreuung der Patientinnen und Patienten –, muss es immer Ergänzung zum Kerngeschäft bleiben. Das Kerngeschäft der Apotheken ist entsprechend ihres im Apothekengesetz verankerten Auftrags, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Und dafür müssen sie auch auskömmlich vergütet werden. Die Notwendigkeit einer Quersubventionierung durch Kosmetik, Vitaminpülverchen und Gesundheitsratgeber ist ein absolutes No-Go. Das kann, nein, darf nicht im Sinne des Gesetzgebers sein – nicht nur, weil versorgungsrelevante Apotheken, die mit ihrem Ergänzungssortiment keine nennenswerten Erlöse erzielen, dann nicht mehr überleben könnten, sondern ganz grundsätzlich. Denn Arzneimittelversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge. Daseinsvorsorge für die jeweiligen Akteure auskömmlich zu finanzieren, ist Aufgabe des Staates. Die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Apotheken lässt mich aber ab und an daran zweifeln, ob das allen Beteiligten wirklich klar ist.
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