DAZ aktuell

Spikevax XBB.1.5: KBV rät Ärzten von Verordnung ab

Regressrisiko für Praxen nicht ausgeschlossen

gg/dab | Spikevax® XBB.1.5 ist anders als Comirnaty® Omicron XBB.1.5 kein vom Bund zentral beschaffter und durch das Bundesamt für Soziale Sicherung finanzierter Impfstoff. Für die Kosten für die Vakzine von Moderna müssten daher die gesetzlichen Krankenver­sicherungen aufkommen. Ob sie dies tun, ist aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) noch nicht geklärt. Sie rät Ärzten daher vorerst davon ab, diesen Impfstoff zu verordnen.

In einem Schreiben heißt es: „Nach Einschätzung der KBV ist die Möglichkeit, den an die XBB-Varianten angepassten Corona-Impfstoff von Moderna zu verordnen, aus Wirtschaftlichkeitsgründen fraglich, da der Bund den anderen mRNA-Impfstoff Comirnaty® Omicron XBB.1.5 bei gegebener grundsätzlicher Vergleichbarkeit kostenfrei zur Verfügung stellt. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot kann ein Regressrisiko für Praxen nicht ausgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte sollten den Impfstoff daher zunächst nicht bestellen (…).“ Wie die KBV weiter mitteilt, hat sie sich bereits an den GKV-Spitzenverband gewandt und diesen aufgefordert zu erklären, auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regresse zu ver­zichten, sollte Spikevax® XBB.1.5 verordnet werden. Zum Einsatz und der Erstattung des Vakzins bei der Impfung in der Apotheke äußert sich die KBV nicht.

Warum manche Ärzte geneigt sein könnten, Spikevax® XBB.1.5 Comir­naty® Omicron XBB.1.5 vorzuziehen, liegt vermutlich daran, dass Spikevax® XBB.1.5 in Einzeldosenbehältnissen verfügbar ist, während Comir­naty® Omicron XBB.1.5 nur in Mehrdosen­behältnissen ausgeliefert wird. Der vom Bund bereitgestellte Impfstoff kommt für Erwachsene und Kinder zwischen fünf und elf Jahren jeweils in Vials mit je sechs Dosen, das für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Vakzin in Vials mit je zehn Dosen. Laut KBV müssen sich Ärzte um Verwurf jedoch keine Sorgen machen: Das Bundesgesundheitsministerium habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass kein Regressrisiko bestehe, wenn nicht der gesamte Inhalt aus den Mehrdosenbehältnissen verimpft werden könne und daher übrig gebliebene Dosen verworfen werden müssten. |

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