Bundessozialgericht

Praxisgebühr ist rechtmäßig

Berlin - 25.06.2009, 11:35 Uhr


Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Juni entschieden, dass die 2004 eingeführte und von gesetzlich Krankenversicherten zu entrichtende Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal nicht verfassungswidrig ist.

Geklagt hatte ein gesetzlich Versicherter gegen seine Krankenkasse. Er forderte die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für im Jahr 2005 hatte entrichten müssen. Er hielt die in § 28 Abs 4 in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB V geregelte Praxisgebühr für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei seiner Kasse schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Diese sah die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 62 SGB V jedoch nicht gegeben konnte auch sonst keine Einwände gegen die Erhebung der Praxisgebühr erkennen. Sie lehnte das Ansinnen ihres Versicherten daher ab. Die hiergegen gerichtete Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Auch der Senat am BSG konnte die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen.

Nach den Ausführungen des Gerichts fügt sich die Praxisgebühr nahtlos in das in der GKV bestehende Zuzahlungs-System ein. Auch bei  Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln müssen Versicherte Zuzahlungen entrichten. Zur Frage der Recht­mäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das BSG schon mehrfach Stellung genommen. Nach dieser Rechtsprechung sind die Krankenkassen weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der GKV-Leistungskatalog dürfe viel­mehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen habe der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber sei es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Bei­trag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen - jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird.

Davon, so das BSG, könne bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V) ‑ bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwer­wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur ein  Prozent ‑ nicht die Rede sein.


Kirsten Sucker-Sket