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Zusatzbeiträge
BVA teilt Bedenken des Bundeskartellamts nicht
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hält es nicht für rechtswidrig, dass neun gesetzliche Krankenkassen Ende Januar gemeinsam in einer Pressekonferenz verkündet haben, einen Zusatzbeitrag
Ausdrücklich verneint das BVA die vom Bundeskartellamt unterstellte Unternehmenseigenschaft von Krankenkassen im Sinne des Kartellrechts bei der Festsetzung von Zusatzbeiträgen. Die gesetzlichen Kassen seien zwar selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts, hieß es heute seitens der Bonner Behörde. Bei der Beitragssatzgestaltung habe der Gesetzgeber ihr Selbstverwaltungsrecht mittlerweile aber deutlich begrenzt. Insbesondere sei den Kassen durch die staatliche Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes die Entscheidungshoheit über die Gestaltung ihrer Haupteinnahmequelle entzogen worden.
Der Gestaltungsspielraum der Krankenkassen beschränke sich damit nur noch auf die Festsetzung eines Zusatzbeitrags, betonte das BVA. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür werde sowohl hinsichtlich des erstmaligen Erhebungszeitpunkts als auch hinsichtlich der Höhe von der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen sei somit gerade keine rein finanzpolitische Entscheidung der jeweiligen Krankenkasse, sondern zuallererst die gebotene Einhaltung der besonderen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die selbstverwalteten Körperschaften.
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht sei auch die von neun Krankenkassen gewählte Verfahrensweise, in einer gemeinsamen Pressekonferenz über ihre Zusatzbeiträge zu informieren, unbedenklich. „Die Krankenkassen sind ungeachtet des Mitgliederwettbewerbs gesetzlich ausdrücklich zur Zusammenarbeit angehalten“, so das BVA.
Der neue BVA-Präsident, Dr. Maximilan Gaßner, betonte, dass die finanzielle Stabilität der GKV gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut sei. Angesichts ihrer angespannten Finanzsituation – insbesondere der betroffenen Krankenkassen – sei die Erhebung von Zusatzbeiträgen unverzichtbar. „Restriktionen, die über die ohnehin schon schwierigen Kautelen des Sozialgesetzbuches hinausgehen, sind deshalb im Interesse der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinnehmbar“.
Berlin - 08.03.2010, 13:57 Uhr