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Verwaltungsgericht Potsdam
Keine Bedenken gegen Notdienstplan
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam ist der von der Apothekerkammer Brandenburg aufgestellte Notdienstplan, nach dem eine öffentliche Apotheke alle 13 Tage dienstbereit zu sein hat, nicht zu beanstanden.
Das VG wies die Klage einer Apothekerin aus dem Jahr 2004 mit Urteil vom 23. Februar 2010 ab. Diese hatte sich gegen den Dienstbereitschaftsplan für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 zunächst mit einem Widerspruch gewandt. Nachdem dieser von der Apothekerkammer zurückgewiesen wurde, zog die Apothekerin vor Gericht. Sie hielt den Dienstbereitschaftsplan für ermessensfehlerhaft, da sie ständig zusammen mit einer anderen Bereichsapotheke Dienstbereitschaft leisten sollte und hierdurch gegenüber den alleindiensthabenden Apotheken ohne ersichtlichen Grund benachteiligt werde.
Das Gericht hatte weder formell noch materiell ein Problem mit der Grundlage für die angegriffenen Bescheide der Kammer. Nach § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müsse die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen die aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) geschlossen zu halten sei, ständig dienstbereit sein. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG habe die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde für eine Gemeinde mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Aus dem Zusammenwirken beider Vorschriften ergebe sich die Befugnis, Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeit anzuordnen und im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen Apothekennotdienst zu organisieren.
Die streitigen Schließungsanordnungen sind den Richtern zufolge auch materiell nach § 4 Abs. 2 LadSchlG gerechtfertigt. Wenn – wie hier – in einer Gemeinde oder Nachbargemeinde mehrere Apotheken vorhanden sind, habe die Beklagte als zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Bei dieser Entscheidung stehe der Behörde bezüglich der Ausgestaltung der Anordnung im Einzelfall ein Handlungsermessen zu. Dabei habe sie die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung einerseits und den Arbeitsschutz für die Beschäftigen in den Apotheken andererseits zu berücksichtigen. Die Behörde müsse bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verkehrsverhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr oder weniger städtischen oder ländlichen Charakters des Gebietes möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen. Bei einer so vielschichtigen Abwägung liege es auf der Hand, dass nicht nur eine Rechtsfolge zwingend und rechtmäßig sein könne, die dann von den Verwaltungsgerichten im vollen Umfang nachprüfbar wäre und gegebenenfalls durch eine eigene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt werden müsste. Insgesamt ist die Apothekerkammer diesen Anforderungen nach Auffassung der Richter gerecht geworden.
Auch das Argument der Apothekerin einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Apotheken im gleichen bzw. benachbarten Kreis zu haben, die – anders als sie – alleine für die Dienstbereitschaft eingeteilt seien, überzeugte die Verwaltungsrichter nicht. Die von der Beklagten vorgenommene Einteilung sei vielmehr sachlich gerechtfertigt. Aus den von der Kammer vorgelegten Karten werde deutlich, dass wegen der geringen Apothekendichte eine gleichzeitige Dienstbereitschaft auch von Apotheken des gleichen Versorgungsbereiches zur Absicherung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Eine existenzgefährdende wirtschaftliche Benachteiligung der Apothekerin liege auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht auf der Hand. Angesichts der gesetzlichen Aufgabe der Apotheken, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen, seien etwaige wirtschaftliche Nachteile der Klägerin jedenfalls nicht derart gravierend, dass die Dienstbereitschaft zu einer unzumutbaren Belastung für sie führen würde. Neben der von der Apothekerkammer gewählten Einteilung der Dienstbereitschaft kämen möglicherweise andere Lösungen in Betracht, die aus Sicht der Apothekerin zu einer gerechteren Belastung und besseren Wettbewerbsbedingungen führen könnten. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Ermessensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.
Berlin - 07.04.2010, 20:00 Uhr