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Änderungen zum 1. April
Neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen
Seit Monatsbeginn gelten neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel. Sie sind die Folge der Anpassung von Festbeträgen. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam.
Laut GKV-Spitzenverband wurden zum 1. April insgesamt 84 Festbetragsgruppen angepasst. In 43 dieser Gruppen wurden zugleich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen dann keine Zuzahlung leisten, wenn der Pharmahersteller diese Zuzahlungsbefreiungsgrenze – typischerweise 30 Prozent unter dem Festbetrag – tatsächlich unterschreitet. Andrenfalls bleibt es bei der üblichen Zuzahlung.
Der DAV wies darauf hin, dass neben dieser Festbetragsregelung auch eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung gilt – allerdings nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher Kassen: Jede Kasse kann nach Abschluss eines Rabattvertrages ihre Versicherten zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett (100 Prozent) von der Zuzahlung zu den betroffenen Präparaten befreien. Da die AOK, die TK und andere Kassen zum 1. April neue Rabattverträge in Kraft gesetzt haben, kann sich auch hierbei die Zuzahlungshöhe ändern.
Nach Daten von Insight Health waren im vergangenen Januar 12.235 Arzneimittel von der Zuzahlung freigestellt. Auf diese Präparate entfiel in diesem Zeitraum ein Absatzanteil von 21,8 Prozent des GKV-Marktes.
Berlin - 07.04.2010, 11:24 Uhr