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Blutzuckerteststreifen
G-BA plant Verordnungsausschluss
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) will Urin- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausschließen. Dazu hatte er im Februar ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet, das am 20. April endete.
Grundlage für die geplante Änderung der Arzneimittel-Richtlinie ist eine Ende vergangenen Jahres veröffentlichte Empfehlung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Darin hatte das Institut konstatiert, es gebe keinen Beleg dafür, dass nicht insulinpflichtige Patienten mit Typ-2-Diabetes von einer Zuckerselbstmessung profitieren. Nun will der G-BA die Erkenntnisse dieses von ihm in Auftrag gegebenen Berichts umsetzen. Dazu sind Änderungen in der Arzneimittel-Richtlinie und ihrer Anlage III vorgesehen.
Zwar sind Urin- und Blutzuckerteststreifen keine Arzneimittel sondern Medizinprodukte. Jedoch unterliegen auch sie als Leistungen der Krankenbehandlung dem Wirtschaftlichkeitsgebot und können demzufolge unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 92 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V) in ihrer Verordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Wegen der Sachnähe zum Versorgungsanspruch mit Arzneimitteln erscheine es sachgerecht, dies in der Arzneimittel-Richtlinie festzulegen, so der G-BA.
Der Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH) fordert in seiner Stellungnahme, die Verordnungsfähigkeit von Blutzuckerteststreifen auch für nicht mit Insulin behandelte Patienten zu erhalten. Der Beschlussvorschlag des G-BA laufe allen Anstrengungen zuwider, die Eigenverantwortung und das Selbstmanagement der Patienten zu stärken, erklärte VDGH-Geschäftsführer Martin Walger. Bedenklich sei auch, dass die mit dem Wegfall der Blutzuckerselbstmessung verbundenen Risiken nicht adäquat berücksichtigt würden. So bestünden etwa im Straßenverkehr erhebliche Gefährdungen durch Hypoglykämien, wenn Diabetiker ihren Blutzucker nicht mehr bestimmten. Auch nicht insulinpflichtige Typ 2-Diabetiker müssten in vielen Fällen ihre Fahreignung mittels Blutzuckerselbstmessung überprüfen.
Der VDGH kritisiert ferner, dass sowohl das IQWiG als auch der G-BA den Besonderheiten der Blutzuckerselbstmessung in ihren Bewertungsverfahren nicht Rechnung getragen hätten. Anders als ein Arzneimittel entfalte die Selbstmessung keine unmittelbare Wirkung. Sie liefere vielmehr eine Information, aus der der Betroffene und der behandelnde Arzt entsprechende Konsequenzen ziehen müssten. Außerdem müsse die Selbstmessung in Schulungs- und/oder Behandlungsprogramme eingebettet sein und im Alltag entsprechend der individuellen Patientensituation angewendet werden. Daher sei der vom IQWiG gewählte methodische Ansatz – die Konzentration auf randomisierte kontrollierte Studien – nicht angemessen. Die falsche Methodenwahl, so der VDGH, setze sich bei der Wahl der Beratungsgremien im IQWiG und im G-BA fort.
Berlin - 21.04.2010, 13:04 Uhr