AMNOG-Änderungsanträge

Neue Regelungen zur Impfstoffversorgung

Berlin - 21.09.2010, 15:38 Uhr


Mit einem Änderungsantrag zum AMNOG-Entwurf soll die sogenannte „Preisschaukel“, mit der einige Hersteller ihre Zwangsabschläge gering zu halten versuchen, ausdrücklich untersagt werden. Der Antrag sieht überdies eine Begrenzung der Impfstoff-Preise höchstens auf das Niveau internationaler Referenzpreise vor.

Der Änderungsantrag zu § 130a SGB V (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer) sieht vor, dass die Krankenkassen von den Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer erhalten. So soll der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis ausgeglichen werden. Dieser „durchschnittliche Preis je Mengeneinheit“ ergibt sich nach dem Wortlaut des Änderungsantrages „aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten“. Zudem wird bestimmt, dass der festgelegte Höchstpreis in Verträgen über Impfstoffe zur Direktlieferung an Arztpraxen ebenfalls nicht überschritten werden darf.

Rabatte, die pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen für Impfstoffe gewähren, sollen ebenso wie der Herstellerabschlag durch Rabattverträge abgelöst werden können. Derartige Verträge über Impfstoffe soll ein neuer § 132e SGB V regeln. Hier wird klargestellt, dass jede Krankenkasse auch für Impfstoffe zur Durchführung von Schutzimpfungen mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte vereinbaren und damit die Impfstoff-Versorgung ihrer Versicherten sicherstellen kann. Dementsprechend können für Impfstoffe, die nicht der Preisbindung durch die Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, die Abgabepreise mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbart werden. Das ist der Fall, wenn die Impfstoffe von Apotheken direkt an Arztpraxen geliefert werden. Die Krankenkassen können diese Impfstoffe der Arztpraxis als Sprechstundenbedarf über die Apotheken zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen können die Vergütungen für die Abgabe der Impfstoffe durch die Apotheken an die Arztpraxen nach geltendem Recht mit den Apothekerverbänden auf Landesebene vereinbaren.


Kirsten Sucker-Sket